Bußgeld nach dem Verkehrsunfall: Diese Verstöße kosten

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Stand: August 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier

  • Fehlverhalten am Unfallort kostet 30 bis 35 € (§ 34 StVO)
  • Unfallspuren beseitigen vor den polizeilichen Feststellungen: 30 €
  • Die Grenze zur Straftat: Fahrerflucht (§ 142 StGB), fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung
  • Bei Bagatellschäden gilt: sofort beiseite fahren und den Verkehr sichern
  • Der Unfall selbst ist keine Ordnungswidrigkeit – das Verhalten danach entscheidet

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Nach einem Verkehrsunfall zählt das richtige Verhalten – nicht nur für die Versicherung, sondern auch für den Bußgeldkatalog. Der Unfall selbst ist keine Ordnungswidrigkeit. Was die Bußgeldstelle ahndet, sind Verstöße gegen die Pflichten am Unfallort: den Verkehr nicht gesichert, das liegengebliebene Fahrzeug nicht kenntlich gemacht, Unfallspuren beseitigt, bevor die Polizei ihre Feststellungen treffen konnte. Die Beträge sind mit 30 bis 35 € überschaubar. Teuer wird es an der Grenze zur Straftat: Wer sich vom Unfallort entfernt, riskiert ein Verfahren wegen Fahrerflucht – mit Geldstrafe, Punkten und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Diese Seite zeigt alle Bußgeld-Tatbestände nach dem Unfall, erklärt die Pflichten aus § 34 StVO und die Abgrenzung zur Straftat.

Bußgeldtabelle: Verstöße nach dem Verkehrsunfall

TatbestandBußgeldRechtsgrundlage
Nach Unfall nicht unverzüglich gehalten30 €§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert30 €§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Verkehr nicht gesichert – mit weiterem Unfall (Sachbeschädigung)35 €§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Bei Bagatellschaden nicht sofort beiseite gefahren30 €§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen waren30 €§ 34 Abs. 3 StVO
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert und als Hindernis kenntlich gemacht30 €§ 15 StVO
Angaben zur Unfallbeteiligung verweigert (Name, Anschrift)30 €§ 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO

Punkte in Flensburg gibt es für diese Tatbestände nicht – sie liegen unterhalb der 60-€-Schwelle für eine Eintragung im Fahreignungsregister. Die Beträge stammen aus dem Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV) zu § 34 und § 15 StVO.

Ihre Pflichten am Unfallort (§ 34 StVO)

  1. Unverzüglich halten. Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss sofort anhalten – auch bei kleinen Schäden.
  2. Den Verkehr sichern. Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen (innerorts ca. 50 m, auf Autobahnen mindestens 150 m vor der Unfallstelle).
  3. Bei Bagatellschäden beiseite fahren. Blockieren die Fahrzeuge die Fahrbahn, müssen sie bei geringfügigem Schaden sofort an den Rand – vorher reicht ein Foto der Unfallposition.
  4. Erste Hilfe leisten und Polizei rufen. Bei Verletzten wählen Sie den Notruf. Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat (§ 323c StGB).
  5. Beteiligung angeben. Auf Verlangen müssen Sie Name und Anschrift nennen sowie Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzeigen. Zum Unfallhergang selbst müssen Sie sich nicht äußern.
  6. Warten. Erst wenn die Feststellungen getroffen sind – oder nach angemessener Wartezeit niemand erschienen ist und Sie den Unfall gemeldet haben –, dürfen Sie den Unfallort verlassen.
Tipp

Angaben zur Person sind Pflicht – Angaben zur Sache nicht. Sie müssen weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Unfallgegner einräumen, den Unfall verursacht zu haben. Bei unklarer Schuldfrage gilt: Personalien austauschen, Fotos machen, schweigen.

Die Grenze zur Straftat

Die 30-€-Tatbestände sind das kleinste Risiko nach einem Unfall. Ernst wird es, wenn eines der folgenden Delikte im Raum steht:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): umgangssprachlich Fahrerflucht oder Unfallflucht. Strafrahmen: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren, dazu 3 Punkte und ab einem bedeutenden Schaden (Richtwert ca. 1.300 €) regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht.
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): wenn beim Unfall Personen verletzt wurden und ein Sorgfaltsverstoß vorliegt.
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): wer Verletzten nicht hilft, obwohl es zumutbar wäre.
  • Alkohol oder Drogen am Steuer: Ein Unfall unter Alkoholeinfluss führt schnell zur Straftat nach § 315c oder § 316 StGB – Details auf der Seite Alkohol & Drogen am Steuer.
Wichtig

Bei einem Strafverfahren nach einem Unfall gilt: keine Aussage ohne anwaltlichen Rat. Was Sie gegenüber Polizei oder Versicherung erklären, lässt sich später kaum korrigieren. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht.

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Der Unfall allein löst keine Probezeit-Maßnahme aus. Entscheidend ist der Verstoß, der zum Unfall geführt hat: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h oder ein Rotlichtverstoß ist ein A-Verstoß – mit Probezeitverlängerung um 2 Jahre und Aufbauseminar. Mehr dazu: Geblitzt in der Probezeit.

Häufige Fragen zum Bußgeld nach dem Verkehrsunfall

Die Verstöße rund um den Unfallort kosten je 30 € – etwa den Verkehr nicht gesichert, bei Bagatellschäden nicht beiseite gefahren oder Unfallspuren beseitigt. Kommt es durch den ungesicherten Unfallort zu einem weiteren Schaden, sind es 35 €. Punkte in Flensburg gibt es für diese Tatbestände nicht.

§ 34 StVO verlangt: unverzüglich halten, den Verkehr sichern, bei geringfügigem Schaden sofort beiseite fahren, Beteiligung angeben, auf Verlangen Name und Anschrift sowie Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzeigen – und am Unfallort warten, bis die Feststellungen möglich waren.

Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen zu ermöglichen, begeht Fahrerflucht (§ 142 StGB) – eine Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Auch fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) sind Straftaten, keine Ordnungswidrigkeiten.

Nein, eine generelle Pflicht besteht nicht. Bei reinen Bagatellschäden genügt der Austausch der Personalien. Die Polizei sollten Sie rufen bei Personenschäden, höheren Sachschäden, unklarer Schuldfrage, Verdacht auf Alkohol oder wenn der Geschädigte nicht erreichbar ist.

Eine angemessene Zeit – als Richtwert gelten 15 bis 30 Minuten bei reinen Sachschäden. Erscheint niemand, hinterlassen Sie nicht nur einen Zettel: Melden Sie den Unfall unverzüglich der Polizei, sonst droht der Vorwurf der Fahrerflucht.

Der Unfall selbst nicht – entscheidend ist der zugrunde liegende Verstoß. Wer den Unfall etwa durch zu hohe Geschwindigkeit oder einen Rotlichtverstoß verursacht hat, kassiert dafür einen A-Verstoß mit Probezeitverlängerung und Aufbauseminar.

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