Häufige Fragen zu Bußgeld & Verkehrsrecht

Stand: Februar 2026 | Geprüft von Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht

  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Antwort innerhalb 24 h
  • Kostenlose Ersteinschätzung

32 Antworten auf die häufigsten Fragen – verständlich erklärt, rechtlich fundiert.

Auf einen Blick
  • Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 14 Tagen möglich (§ 67 OWiG)
  • 60–70 % der Verfahren enden nach Einspruch zugunsten des Betroffenen
  • Die kostenlose Ersteinschätzung durch den Fachanwalt klärt, ob sich ein Einspruch lohnt

Bußgeld & Kosten

Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Der Bußgeldkatalog 2026 sieht Regelsätze von 20 € (z. B. 10 km/h zu schnell außerorts) bis 1.500 € (z. B. dritter Alkoholverstoß) vor. Zum Bußgeld kommen 28,50 € Verfahrenskosten hinzu. Verwarnungsgelder (5–55 €) sind niedriger und bringen keine Punkte.

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie 14 Tage Zeit, um entweder zu zahlen oder Einspruch einzulegen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechtskraft. Bei Einspruch ist die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

Die Behörde mahnt zunächst. Danach kann sie einen Erzwingungshaftbefehl (bis zu 6 Wochen) beim Amtsgericht beantragen, den Betrag durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken oder das Gehalt pfänden lassen. Ratenzahlung ist möglich: Stellen Sie vor Ablauf der Zahlungsfrist einen formlosen Antrag bei der Bußgeldstelle (§ 18 OWiG).

Immer der Fahrer zum Tatzeitpunkt, nicht der Fahrzeughalter. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.

Die kostenlose Ersteinschätzung ist kostenfrei. Ein Einspruch mit Akteneinsicht kostet in der Regel 300–500 €, mit Gerichtsverhandlung typisch 500–800 € (nach RVG). Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung betragen die Kosten in der Regel 0 € Eigenanteil. Details: So funktioniert's.

3 verschiedene Stufen: Ein Verwarnungsgeld (5–55 €) ahndet geringfügige Ordnungswidrigkeiten ohne Punkte. Ein Bußgeld (ab 60 €) ergeht per Bußgeldbescheid und kann Punkte sowie ein Fahrverbot nach sich ziehen. Eine Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (z. B. bei Trunkenheit ab 1,1 ‰), die in Tagessätzen bemessen wird.

Ja – innerhalb der EU auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI. In Deutschland setzt das Bundesamt für Justiz (BfJ) ausländische Geldsanktionen durch, sofern sie mindestens 70 € betragen. Bußgelder aus Nicht-EU-Staaten (z. B. Schweiz) sind in Deutschland nicht vollstreckbar.

Über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf 3 Wegen: Online unter kba.de mit Personalausweis und aktivierter eID-Funktion (kostenlos, sofort). Schriftlich per Antrag an das KBA in Flensburg mit Kopie des Personalausweises. Persönlich beim KBA vor Ort. Details: Punkte in Flensburg.

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Einspruch & Verfahren

Besonders bei drohendem Fahrverbot, hohem Bußgeld (ab 200 €) oder wenn Sie sich der 8-Punkte-Grenze nähern. Auch bei Geschwindigkeitsmessungen knapp über Schwellenwerten (21, 26, 31, 41 km/h) finden sich häufig Angriffspunkte – Messfehler, Formfehler oder Verjährung.

Schriftlich bei der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat. Es genügt ein Satz: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], ein." Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber taktisch sinnvoll erst nach Akteneinsicht. Details: Einspruch einlegen.

14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Die Zustellung gilt 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch. Drei Möglichkeiten: (1) Bescheid wird aufgehoben oder reduziert. (2) Bescheid wird aufrechterhalten – Abgabe an das Amtsgericht. (3) Vergleich – z. B. Umwandlung des Fahrverbots in erhöhtes Bußgeld.

Ja – ohne Einschränkung und ohne Begründungspflicht. Bei Verwarnungsgeldern unter 55 € ist ein Einspruch selten sinnvoll, bei Punkten oder Fahrverbot fast immer.

Ja – bei vorsätzlicher Begehung. Der Bußgeldkatalog geht von fahrlässigem Handeln aus. Stuft die Behörde den Verstoß als vorsätzlich ein, kann sie den Regelsatz verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV). Gegen die Vorsatz-Einstufung können Sie im Rahmen des Einspruchs vorgehen.

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Punkte & Fahrverbot

Ab einem Regelsatz von 60 € – das entspricht einem Verstoß mit mindestens 1 Punkt. Verwarnungsgelder bis 55 € bleiben punktfrei. Details: Punkte in Flensburg.

1-Punkt-Eintragungen nach 2,5 Jahren, 2-Punkt-Eintragungen nach 5 Jahren, 3-Punkt-Eintragungen nach 10 Jahren. Seit 2014 tilgt jeder Punkt einzeln (§ 29 StVG).

Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen – keine Ermessensentscheidung. Frühestens nach 6 Monaten kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, häufig nur mit einer MPU.

In seltenen Fällen kann das Gericht ein Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld umwandeln – wenn der Betroffene eine unzumutbare Härte nachweist. Ersttäter können den Zeitpunkt innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft frei wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). Details: Fahrverbot.

Durch ein Fahreignungsseminar (§ 4a StVG) lässt sich 1 Punkt abbauen – nur bei maximal 5 Punkten und nur alle 5 Jahre. Kosten: 400–700 €. Besser: Bescheid prüfen lassen – ein erfolgreicher Einspruch beseitigt den Punkt vollständig.

Blitzer & Messung

3 km/h (bis 100 km/h) oder 3 % (über 100 km/h) bei standardisierten Messverfahren. Bei Nachfahrmessungen mit geeichtem Tacho: 5 %. Ohne geeichten Tacho: bis 20 %.

Statistisch auffällig: TraffiStar S350 (fehlende Rohmessdaten), Leivtec XV3 (Softwarefehler, Herstellerrückruf 2021) und PoliScan Speed (Messfeldüberschreitungen). Übersicht: Blitzer & Messgeräte.

Rohmessdaten sind die unverarbeiteten Einzelmesswerte eines Blitzers – die Datenbasis, aus der das Gerät den Geschwindigkeitswert errechnet. Fehlen diese Daten, ist eine unabhängige Überprüfung der Messung unmöglich.

Ja. Über die Akteneinsicht nach § 49 OWiG kann Ihr Anwalt alle Verfahrensunterlagen einsehen – Beweisfoto, Messprotokoll, Eichschein, Lebensakte des Geräts und ggf. Rohmessdaten.

Akteneinsicht ist das Recht, alle Unterlagen der Bußgeldakte einzusehen. Der Antrag erfolgt über einen Anwalt bei der zuständigen Bußgeldstelle. Privatpersonen haben nach § 49 OWiG i.V.m. BVerfG ebenfalls ein Recht auf Einsicht.

→ Sie wurden geblitzt? Messung kostenlos prüfen lassen.

Probezeit

A-Verstöße (ab 21 km/h, Rotlicht, Handy, Alkohol) führen zur Probezeitverlängerung auf 4 Jahre und einem Aufbauseminar. B-Verstöße werden erst ab dem zweiten gezählt. Details: Geschwindigkeit in der Probezeit.

Ein schwerwiegender Verstoß in der Probezeit gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV. Beispiele: Geschwindigkeit ab 21 km/h, Rotlichtverstoß, Handy am Steuer, Alkohol ab 0,5 ‰. Bereits ein A-Verstoß löst das 3-Stufen-System aus.

Nur wenn der A-Verstoß erfolgreich angefochten wird – etwa durch Nachweis eines Messfehlers, der die Überschreitung unter 21 km/h drückt. Steht der A-Verstoß fest, ist das Aufbauseminar Pflicht. Kosten: 250–550 €.

Kostenlose Prüfung

Bescheid hochladen → persönliche Prüfung durch Fachanwalt → Rückmeldung in 24 Stunden. Der gesamte Ablauf ist in 4 Schritten erklärt: So funktioniert's.

Ja – die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie sich nach der Einschätzung aktiv für einen Einspruch entscheiden und ein Mandat erteilen.

Nein. Die kostenlose Ersteinschätzung steht jedem offen. Ein Einspruch ist auch ohne Rechtsschutz möglich. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung betragen die Kosten für Einspruch, Akteneinsicht und Gerichtsverhandlung in der Regel 0 € Eigenanteil.

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