Verwarnungsgeld: Unterschied zum Bußgeld, Fristen & Nichtbezahlung (2026)
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Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Verwarnungsgeld: 5 bis 55 € (§ 56 OWiG)
- Ab 60 € wird aus der Verwarnung ein Bußgeld mit förmlichem Bescheid
- Zahlungsfrist: 7 Tage
- Kein Einspruchsrecht bei Verwarnungsgeld
- Nichtbezahlung kann Bußgeldverfahren auslösen (+ 28,50 € Verfahrenskosten)
Das „Knöllchen" am Scheibenwischer, die 20 € für zu schnelles Fahren in der Tempo-30-Zone: Viele Verkehrsverstöße werden nicht mit einem Bußgeld, sondern mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Der Unterschied klingt nach Formalität, hat aber praktische Folgen. Wer ein Verwarnungsgeld erhält, hat kein Einspruchsrecht. Wer nicht zahlt, riskiert ein Bußgeldverfahren mit zusätzlichen Kosten. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede, die Fristen und die Frage, wann es sich lohnt, das Verwarnungsgeld bewusst nicht zu bezahlen.
Was ist ein Verwarnungsgeld?
Ein Verwarnungsgeld ist eine Geldsanktion für geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Die Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Die Verwarnung ist kein förmliches Bußgeldverfahren: Es gibt keinen Bußgeldbescheid, keine Verfahrenskosten und keinen Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg.
Typische Verstöße, die ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen:
- Parkverstöße (Parkverbot, Parkuhr abgelaufen): 10 bis 55 €
- Geschwindigkeitsüberschreitung bis 10 km/h: 30 €
- Geschwindigkeitsüberschreitung 11 bis 15 km/h: 50 €
- Verstoß gegen die Gurtpflicht: 30 €
- Handy am Steuer (Erstverstoß unter bestimmten Umständen): 55 €
Die Verwarnung wird erst durch Ihre Zahlung rechtswirksam (§ 56 Abs. 2 OWiG). Solange Sie nicht gezahlt haben, ist die Sache rechtlich offen.
Verwarnungsgeld vs. Bußgeld: Der Unterschied
Die Grenze zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld liegt bei 55 €. Ab 60 € ergeht ein förmlicher Bußgeldbescheid.
| Kriterium | Verwarnungsgeld | Bußgeld |
|---|---|---|
| Höhe | 5 bis 55 € | ab 60 € |
| Rechtsgrundlage | § 56 OWiG | § 65 ff. OWiG |
| Bescheid | Kein förmlicher Bescheid | Förmlicher Bußgeldbescheid |
| Verfahrenskosten | Keine | 25 € + 3,50 € Zustellung = 28,50 € |
| Einspruchsrecht | Nein | Ja (2 Wochen ab Zustellung) |
| Punkte möglich | Nein | Ja (ab bestimmten Verstößen) |
| Fahrverbot möglich | Nein | Ja |
| Zahlungsfrist | 7 Tage | 2 Wochen |
| Eintrag Flensburg | Nein | Ja (ab 60 € + Punkt) |
Verwarnungsgeld vs. Bußgeld (2026): Ein Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG beträgt 5 bis 55 € und wird ohne förmliches Bußgeldverfahren erhoben. Es fallen keine Verfahrenskosten, keine Punkte und kein Fahrverbot an. Ein Einspruchsrecht besteht nicht. Ab 60 € ergeht ein förmlicher Bußgeldbescheid (§ 65 ff. OWiG) mit 28,50 € Verfahrenskosten (25 € Gebühr + 3,50 € Zustellung). Gegen den Bußgeldbescheid ist Einspruch innerhalb von 2 Wochen möglich (§ 67 OWiG).
Quellen: § 56 OWiG; § 65 ff. OWiG; § 67 OWiG
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen?
Wenn Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der 7-Tage-Frist nicht bezahlen, wird die Verwarnung nicht rechtswirksam. Die Behörde hat dann zwei Möglichkeiten:
- Bußgeldverfahren einleiten: Die Behörde erlässt einen Bußgeldbescheid über den gleichen Betrag. Zusätzlich fallen 28,50 € Verfahrenskosten an (25 € Gebühr + 3,50 € Zustellung). Aus einem 20 €-Verwarnungsgeld werden so 48,50 €.
- Verfahren einstellen: Die Behörde kann auf die Weiterverfolgung verzichten. Das passiert in der Praxis selten, kommt aber vor, wenn der Verstoß schwer nachweisbar ist oder die Beweislage dünn erscheint.
Kostenbeispiele bei Nichtbezahlung
| Ursprüngliches Verwarnungsgeld | Bußgeldbescheid | + Verfahrenskosten | Gesamtkosten |
|---|---|---|---|
| 10 € | 10 € | 28,50 € | 38,50 € |
| 20 € | 20 € | 28,50 € | 48,50 € |
| 30 € | 30 € | 28,50 € | 58,50 € |
| 55 € | 55 € | 28,50 € | 83,50 € |
Die Verfahrenskosten (25 € Gebühren + 3,50 € Auslagen für die Zustellung) fallen immer an, unabhängig von der Höhe des ursprünglichen Verwarnungsgeldes. Bei kleinen Beträgen (10 bis 20 €) verdreifacht bis vervierfacht sich die Summe. Auch die Bezeichnung „Verwarngeld" ist geläufig und meint dasselbe.
Wann lohnt sich die Nichtbezahlung?
Die Nichtbezahlung des Verwarnungsgeldes ist der einzige Weg, sich gegen die Verwarnung zu wehren. Denn ein förmliches Einspruchsrecht gibt es bei Verwarnungen nicht. Erst wenn die Behörde ein Bußgeldverfahren einleitet, können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Die bewusste Nichtbezahlung kann sich in folgenden Fällen lohnen:
- Falscher Adressat: Sie sind nicht der Fahrer (z. B. Mietwagen, Firmenwagen). Der Halter muss nicht für den Fahrer zahlen.
- Fehlerhafte Beschilderung: Das Halte- oder Parkverbot war nicht ordnungsgemäß beschildert (fehlende Zusatzzeichen, verdecktes Schild).
- Verstoß nicht begangen: Sie sind sicher, dass Sie korrekt geparkt haben oder die Geschwindigkeit eingehalten wurde.
- Verjährung: Die Verwarnung wird erst Wochen nach dem Verstoß zugestellt. Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). War der Verstoß zum Zeitpunkt der Zustellung bereits verjährt, ist auch das Verwarnungsgeld hinfällig.
Wenn Sie die Verwarnung bewusst nicht bezahlen, formulieren Sie kein Schreiben an die Behörde. Reagieren Sie einfach nicht. Im anschließenden Bußgeldverfahren können Sie über einen Einspruch Ihre Argumente vorbringen.
Wann lohnt sich die Nichtbezahlung nicht?
In den meisten Fällen ist die Bezahlung des Verwarnungsgeldes die günstigere Option. Wer den Verstoß tatsächlich begangen hat und keine Aussicht auf einen erfolgreichen Einspruch hat, zahlt bei Nichtbezahlung mindestens 28,50 € zusätzlich. Bei einem 10 €-Verwarnungsgeld bedeutet das fast eine Vervierfachung der Kosten.
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Ein Verwarnungsgeld ist eine Geldsanktion für geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Es liegt zwischen 5 und 55 € und wird ohne förmliches Bußgeldverfahren erhoben. Rechtsgrundlage ist § 56 OWiG.
Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5 und 55 €. Ab 60 € handelt es sich um ein Bußgeld, für das ein förmlicher Bußgeldbescheid erlassen wird.
Die Zahlungsfrist beträgt 7 Tage (1 Woche) ab Zustellung oder Aushändigung der Verwarnung. Bei einem Knöllchen an der Windschutzscheibe beginnt die Frist mit dem Datum auf dem Zettel.
Nein. Gegen ein Verwarnungsgeld gibt es kein förmliches Einspruchsrecht. Die Verwarnung wird erst durch Ihre Zahlung rechtswirksam. Sie können die Zahlung verweigern. Dann entscheidet die Behörde, ob sie ein förmliches Bußgeldverfahren einleitet.
Die Behörde kann ein förmliches Bußgeldverfahren einleiten. In diesem Fall erhalten Sie einen Bußgeldbescheid über den gleichen Betrag, zuzüglich 28,50 € Verfahrenskosten (25 € Gebühr + 3,50 € Zustellung). Die Gesamtkosten steigen also erheblich.
Nein. Ein Verwarnungsgeld wird nicht im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Es fallen keine Punkte an. Erst ab einem Bußgeld von 60 € kann ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgen.
Die Nichtbezahlung kann sich lohnen, wenn Sie sicher sind, den Verstoß nicht begangen zu haben, die Beschilderung fehlerhaft war oder die Verwarnung die falsche Person betrifft (z. B. bei einem Knöllchen am Mietwagen). Im Bußgeldverfahren können Sie dann formal Einspruch einlegen.
„Knöllchen" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Verwarnungszettel, der bei Parkverstößen unter den Scheibenwischer geklemmt wird. Rechtlich handelt es sich um eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG.
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