Verjährung im Bußgeldverfahren: Wann verfällt Ihr Bußgeld?
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Viele Betroffene wissen nicht, dass Bußgeldbescheide verjähren können. Wenn die Behörde zu langsam war, darf sie den Verstoß nicht mehr verfolgen – egal, ob Sie tatsächlich zu schnell gefahren sind. Mit Eintritt der Verjährung entfallen sämtliche Sanktionen: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Die Verjährung ist einer der häufigsten Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Grundfrist: 6 Monate ab dem Tag des Verstoßes (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) – gilt seit dem 1. Juli 2026; zuvor waren es 3 Monate.
- Unterbrechung: Die Frist wird durch bestimmte Behördenhandlungen unterbrochen. Danach beginnt sie von vorn.
- Absolute Verjährung: Spätestens 2 Jahre nach der Tat, unabhängig von Unterbrechungen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
- Folge: Ein verjährter Bußgeldbescheid kann seitens der Behörde nicht mehr durchgesetzt werden.
- Prüfung: Oft erst durch Akteneinsicht feststellbar.
Verjährung im Bußgeldverfahren (Deutschland, 2026): Die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt seit dem 1. Juli 2026 einheitlich 6 Monate ab Tatbegehung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG, geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes). Die Frist wird durch qualifizierte Behördenhandlungen unterbrochen. Unabhängig von Unterbrechungen verjährt die Tat spätestens 2 Jahre nach Begehung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Ein nach Eintritt der Verjährung erlassener Bußgeldbescheid kann unter Verweis auf die Verjährung mittels Einspruch zurückgewiesen werden. § 26 Abs. 3 StVG, § 33 OWiG
Verjährungsfristen im Überblick
| Verstoß | Verjährungsfrist | Absolute Verjährung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verkehrs-OWi (Tat ab dem 01.07.2026) | 6 Monate | 2 Jahre ab Tat | § 26 Abs. 3 S. 1 StVG, § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG |
| Verkehrs-OWi (Tat vor dem 01.07.2026) | 3 Monate, nach Bescheiderlass 6 Monate | 2 Jahre ab Tat | § 26 Abs. 3 StVG a. F., § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG |
| Straftat (§ 315c, § 316 StGB) | 3–5 Jahre | je nach Strafmaß | §§ 78 ff. StGB |
Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfrist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes verlängert: Statt der früheren 3-Monats-Frist gilt jetzt eine einheitliche 6-Monats-Frist ab dem Tattag. Für Verstöße aus der Zeit vor dem Stichtag kann im Einzelfall noch die alte, kürzere Frist maßgeblich sein – das prüfen wir in der kostenlosen Ersteinschätzung.
Was unterbricht die Verjährung?
Unterbrechungsgründe nach § 33 Abs. 1 OWiG:
- Erste Anhörung des Betroffenen – typischerweise der Anhörungsbogen
- Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
- Anordnung der Vernehmung
- Beauftragung eines Sachverständigen
- Erlass des Bußgeldbescheids
- Eingang der Akten beim Amtsgericht
- Anberaumung einer Hauptverhandlung
Was unterbricht die Verjährung NICHT:
- Bloße interne Bearbeitung
- Weiterleitung der Akte zwischen Behörden
- Versand eines Zeugenfragebogens an den Halter
- Einfache Aktenverfügungen ohne Außenwirkung
Verfolgungsverjährung vs. Vollstreckungsverjährung
- Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG): Ob die Behörde den Verstoß noch verfolgen darf. Frist: 6 Monate ab dem Tattag (seit dem 1. Juli 2026).
- Vollstreckungsverjährung (§ 34 OWiG): Ob ein rechtskräftiger Bescheid noch vollstreckt werden darf. Fristen: 3 Jahre (bis 1.000 €), 5 Jahre (über 1.000 €).
Absolute Verjährung
| Verstoß | Absolute Verjährung |
|---|---|
| Verkehrs-Ordnungswidrigkeit (mit oder ohne Fahrverbot) | 2 Jahre nach Tatbegehung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) |
Praxisbeispiel: Verstoß am 1. August. Die Behörde hat bis zum 1. Februar des Folgejahres Zeit, die Verjährung zu unterbrechen – etwa durch die Anordnung der Anhörung. Kommt in diesem halben Jahr keine wirksame Behördenhandlung, ist der Verstoß verjährt. Und egal, wie oft unterbrochen wird: Spätestens 2 Jahre nach der Tat ist endgültig Schluss.
Verjährung in der Praxis
Konstellation 1: Anhörungsbogen kommt zu spät
Mehr als 6 Monate zwischen Tat und Anordnung der Anhörung → Verstoß verjährt. Ein Neubeginn der Frist ist dann nicht mehr möglich.
Konstellation 2: Falscher Adressat
Anhörungsbogen an falsche Person → Unterbrechung unwirksam.
Konstellation 3: Lange Bearbeitungspause
Zwischen Anhörungsbogen und Bescheid mehr als 6 Monate ohne weitere verjährungsunterbrechende Handlung → Verfolgungsverjährung eingetreten. In manchen Fällen kann zudem ein Ruhen der Verjährung vorliegen, etwa bei ausgesetztem Verfahren.
Verjährung und Einspruch
Die Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen fristgerecht Einspruch einlegen. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig – auch wenn er verjährt wäre.
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Ob die Fristen in Ihrem Fall gewahrt wurden, zeigt sich oft erst in der Akte. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Jetzt kostenlos prüfen lassenHäufige Fragen zur Verjährung
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt 6 Monate ab dem Tattag (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG, seit dem 1. Juli 2026). Diese Frist kann durch Behördenhandlungen (z. B. Anhörungsbogen) unterbrochen werden – danach beginnt sie von vorn. Unabhängig von Unterbrechungen tritt die Verjährung spätestens 2 Jahre nach der Tat ein (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Nein. Wenn Sie das Bußgeld bezahlt haben, ist der Bescheid akzeptiert und rechtskräftig. Eine Rückforderung ist in der Regel nicht möglich.
Das Bußgeld unterliegt der Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 €, 5 Jahre bei Geldbußen über 1.000 €. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Bescheids.
Punkte verjähren unabhängig vom Bußgeld: 2,5 Jahre bei 1 Punkt, 5 Jahre bei 2 Punkten, 10 Jahre bei 3 Punkten. Die Tilgungsfristen laufen ab Rechtskraft des Bescheids. Mehr dazu: Punkte in Flensburg
Möglicherweise. Entscheidend ist, ob die Anhörung innerhalb der 6-Monats-Frist angeordnet wurde. Die Rechtsprechung stellt auf die Anordnung ab – nicht auf den Zugang bei Ihnen. Für Verstöße vor dem 1. Juli 2026 kann noch die frühere 3-Monats-Frist maßgeblich sein. Eine genaue Prüfung erfordert Akteneinsicht.
Ja – und das tut sie regelmäßig. Der Anhörungsbogen wird rechtzeitig verschickt. Aber: Die Unterbrechung muss formgerecht sein. Ein fehlerhafter Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht wirksam.
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