Verjährung im Bußgeldverfahren: Wann verfällt Ihr Bußgeld?
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Viele Betroffene wissen nicht, dass Bußgeldbescheide verjähren können. Wenn die Behörde zu langsam war, darf sie den Verstoß nicht mehr verfolgen – egal, ob Sie tatsächlich zu schnell gefahren sind. Mit Eintritt der Verjährung entfallen sämtliche Sanktionen: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Die Verjährung ist einer der häufigsten Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Grundfrist: 3 Monate ab dem Tag des Verstoßes (§ 26 Abs. 3 StVG).
- Unterbrechung: Die Frist wird durch bestimmte Behördenhandlungen unterbrochen. Danach beginnt sie von vorn.
- Absolute Verjährung: Spätestens 2 Jahre nach der Tat, unabhängig von Unterbrechungen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
- Folge: Ein verjährter Bußgeldbescheid ist rechtswidrig und muss aufgehoben werden.
- Prüfung: Oft erst durch Akteneinsicht feststellbar.
Verjährung im Bußgeldverfahren (Deutschland, 2026): Die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt grundsätzlich 3 Monate ab Tatbegehung (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Frist wird durch qualifizierte Behördenhandlungen unterbrochen. Nach Erlass des Bußgeldbescheids beträgt die Frist 6 Monate. Unabhängig von Unterbrechungen verjährt die Tat spätestens 2 Jahre nach Begehung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Ein nach Eintritt der Verjährung erlassener Bußgeldbescheid ist rechtswidrig. § 26 Abs. 3 StVG, § 33 OWiG
Verjährungsfristen im Überblick
| Verstoß | Verjährungsfrist | Absolute Verjährung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verkehrs-OWi, vor Erlass des Bußgeldbescheids | 3 Monate | 2 Jahre ab Tat | § 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG |
| Verkehrs-OWi, nach Erlass des Bußgeldbescheids | 6 Monate | 2 Jahre ab Tat | § 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG |
| Straftat (§ 315c, § 316 StGB) | 3–5 Jahre | je nach Strafmaß | §§ 78 ff. StGB |
Was unterbricht die Verjährung?
Unterbrechungsgründe nach § 33 Abs. 1 OWiG:
- Erste Anhörung des Betroffenen – typischerweise der Anhörungsbogen
- Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
- Anordnung der Vernehmung
- Beauftragung eines Sachverständigen
- Erlass des Bußgeldbescheids
- Eingang der Akten beim Amtsgericht
- Anberaumung einer Hauptverhandlung
Was unterbricht die Verjährung NICHT:
- Bloße interne Bearbeitung
- Weiterleitung der Akte zwischen Behörden
- Versand eines Zeugenfragebogens an den Halter
- Einfache Aktenverfügungen ohne Außenwirkung
Verfolgungsverjährung vs. Vollstreckungsverjährung
- Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG): Ob die Behörde den Verstoß noch verfolgen darf. Frist: 3 Monate, nach Erlass des Bußgeldbescheids 6 Monate.
- Vollstreckungsverjährung (§ 34 OWiG): Ob ein rechtskräftiger Bescheid noch vollstreckt werden darf. Fristen: 3 Jahre (bis 1.000 €), 5 Jahre (über 1.000 €).
Absolute Verjährung
| Verstoß | Absolute Verjährung |
|---|---|
| Verkehrs-Ordnungswidrigkeit (mit oder ohne Fahrverbot) | 2 Jahre nach Tatbegehung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) |
Praxisbeispiel: Verstoß am 1. März (21 km/h zu schnell, kein Fahrverbot). Anhörungsbogen am 1. Mai (Unterbrechung, neue Frist bis 1. August). Absolute Verjährung am 1. September. Erlässt die Behörde den Bescheid erst am 5. September, ist der Verstoß verjährt.
Verjährung in der Praxis
Konstellation 1: Anhörungsbogen kommt zu spät
Mehr als 3 Monate zwischen Tat und Anhörungsbogen → Verstoß verjährt. Ein Neubeginn der Frist ist dann nicht mehr möglich.
Konstellation 2: Falscher Adressat
Anhörungsbogen an falsche Person → Unterbrechung unwirksam.
Konstellation 3: Lange Bearbeitungspause
Zwischen Anhörungsbogen und Bescheid mehr als 3 Monate ohne weitere verjährungsunterbrechende Handlung → Verfolgungsverjährung eingetreten. In manchen Fällen kann zudem ein Ruhen der Verjährung vorliegen, etwa bei ausgesetztem Verfahren.
Verjährung und Einspruch
Die Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen fristgerecht Einspruch einlegen. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig – auch wenn er verjährt wäre.
Verjährung prüfen lassen – bevor Sie zahlen.
Ob die Fristen in Ihrem Fall gewahrt wurden, zeigt sich oft erst in der Akte. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Jetzt kostenlos prüfen lassenHäufige Fragen zur Verjährung
Die Grundfrist beträgt 3 Monate ab dem Tattag (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese Frist kann durch Behördenhandlungen (z. B. Anhörungsbogen) unterbrochen werden. Nach Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sich die Frist auf 6 Monate. Unabhängig von Unterbrechungen tritt die Verjährung spätestens 2 Jahre nach der Tat ein (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Nein. Wenn Sie das Bußgeld bezahlt haben, ist der Bescheid akzeptiert und rechtskräftig. Eine Rückforderung ist in der Regel nicht möglich.
Das Bußgeld unterliegt der Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 €, 5 Jahre bei Geldbußen über 1.000 €. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Bescheids.
Punkte verjähren unabhängig vom Bußgeld: 2,5 Jahre bei 1 Punkt, 5 Jahre bei 2 Punkten, 10 Jahre bei 3 Punkten. Die Tilgungsfristen laufen ab Rechtskraft des Bescheids. Mehr dazu: Punkte in Flensburg
Möglicherweise. Entscheidend ist, ob der Anhörungsbogen innerhalb der 3-Monats-Frist abgesendet wurde. Die Rechtsprechung stellt auf die Anordnung der Anhörung ab – nicht auf den Zugang. Eine genaue Prüfung erfordert Akteneinsicht.
Ja – und das tut sie regelmäßig. Der Anhörungsbogen wird rechtzeitig verschickt. Aber: Die Unterbrechung muss formgerecht sein. Ein fehlerhafter Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht wirksam.
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Die Verjährungsprüfung ist einer der erfolgversprechendsten Ansatzpunkte im Bußgeldverfahren.
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