Parkverstöße 2026: Bußgeldtabelle, Abschleppen & Einspruch
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Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Bußgelder für Parkverstöße: 10 bis 110 € (je nach Verstoß und Behinderung)
- Punkte nur bei Behinderung oder Gefährdung (Parken in 2. Reihe, Radweg, Schutzstreifen)
- Abschleppen: bei Feuerwehrzufahrt, Behindertenparkplatz, 2. Reihe (Kosten 150 bis 300 €)
- Rechtsgrundlage: § 12 StVO, Zeichen 283 (Haltverbot) und 286 (eingeschränktes Haltverbot)
- Einspruch gegen Knöllchen bei fehlerhafter Beschilderung oder ungültigem Zusatzzeichen
Parkverstoß erhalten? Bescheid kostenlos prüfen lassen.
Parkverstöße gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Den Strafzettel unter dem Scheibenwischer kennt fast jeder Autofahrer. Die Bußgelder nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) reichen von 20 € für einen überzogenen Parkschein bis zu 55 € für das Parken auf Behindertenparkplatz, Gehweg oder Feuerwehrzufahrt. Bei Behinderung kommen Punkte hinzu. In bestimmten Fällen drohen zusätzlich Punkte in Flensburg und Abschleppkosten. Dieser Ratgeber zeigt die aktuelle Bußgeldtabelle für Parkverstöße 2026, erklärt den Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld und beschreibt, wann ein Einspruch gegen das Parkknöllchen Aussicht auf Erfolg hat.
Bußgeldtabelle Parkverstöße 2026
Die Bußgelder für Parkverstöße sind seit November 2021 unverändert. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Verstöße mit Bußgeldhöhe, Punkten und der Frage, ob Abschleppen droht.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Abschleppen? |
|---|---|---|---|
| Parken an enger Stelle | 35 € | 0 | Möglich |
| Parken in Feuerwehrzufahrt | 55 € | 0 | Ja, regelmäßig |
| Parken auf Gehweg | 55 € | 0 | Möglich |
| Parken auf Behindertenparkplatz | 55 € | 0 | Ja, regelmäßig |
| Parken in 2. Reihe (mit Behinderung) | 55 € | 1 | Ja |
| Parken auf Radweg (mit Behinderung) | 55 € | 1 | Ja |
| Unerlaubtes Halten auf Schutzstreifen (mit Gefährdung) | 55 € | 1 | Möglich |
| Parkschein überzogen (bis 30 Min.) | 20 € | 0 | Nein |
| Parkschein überzogen (bis 1 Std.) | 25 € | 0 | Nein |
| Parkschein überzogen (bis 2 Std.) | 30 € | 0 | Nein |
| Parkschein überzogen (bis 3 Std.) | 35 € | 0 | Nein |
| Parkschein überzogen (über 3 Std.) | 40 € | 0 | Nein |
Quelle: Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Nummern 52 ff., Stand Februar 2026
Bußgeldtabelle Parkverstöße Deutschland (2026): Die Bußgelder für Parkverstöße reichen von 20 € (Parkschein überzogen bis 30 Minuten) bis 55 € (Parken in Feuerwehrzufahrt, auf Gehweg, Behindertenparkplatz, Radweg oder in 2. Reihe). Punkte im Fahreignungsregister (1 Punkt) gibt es nur bei Verstößen mit Behinderung oder Gefährdung: Parken in 2. Reihe, auf dem Radweg oder unerlaubtes Halten auf dem Schutzstreifen. Bei Feuerwehrzufahrt und Behindertenparkplatz wird regelmäßig abgeschleppt (Kosten: 150 bis 300 €). Die Bußgeldsätze gelten seit November 2021 unverändert.
Quelle: Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Nummern 52 ff.; § 12 StVO
Verwarnungsgeld vs. Bußgeld beim Parken
Die meisten Parkverstöße werden mit einem Verwarnungsgeld geahndet, nicht mit einem Bußgeld im formellen Sinne. Der Unterschied hat praktische Folgen für Ihre Rechte und Pflichten:
| Merkmal | Verwarnungsgeld | Bußgeld |
|---|---|---|
| Höhe | 5 bis 55 € | Ab 60 € |
| Verfahren | Kein förmliches Verfahren | Bußgeldbescheid |
| Punkte | Nie | Möglich |
| Einspruch | Zahlung verweigern + Stellungnahme | Förmlicher Einspruch (2 Wochen) |
| Verfahrenskosten | Keine | Mind. 25 € + 3,50 € Zustellung |
| Zahlungsfrist | 1 Woche | 2 Wochen |
Beim typischen Knöllchen unter dem Scheibenwischer handelt es sich um ein Verwarnungsgeld. Zahlen Sie fristgerecht, ist die Sache erledigt. Verweigern Sie die Zahlung, kann die Behörde ein förmliches Bußgeldverfahren einleiten.
Gut zu wissen: Ein Verwarnungsgeld wird erst rechtswirksam, wenn Sie es zahlen. Solange Sie nicht zahlen und keine Verwarnung unterschreiben, kann die Behörde nur ein förmliches Bußgeldverfahren eröffnen. Dort haben Sie dann alle Rechte eines Betroffenen, einschließlich Akteneinsicht und Einspruch.
Abschleppen: Wann darf die Behörde?
Abschleppen ist die teuerste Folge eines Parkverstoßes. Die Kosten liegen je nach Stadt und Abschleppunternehmen zwischen 150 und 300 €. Dazu kommt das Bußgeld. Die Behörde darf allerdings nicht bei jedem Parkverstoß abschleppen.
Voraussetzungen für das Abschleppen
Die Behörde darf Ihr Fahrzeug nur abschleppen lassen, wenn eine konkrete Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vorliegt. Ein reiner Parkverstoß ohne Behinderung reicht in der Regel nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt:
- Feuerwehrzufahrt blockiert: Hier wird fast ausnahmslos abgeschleppt, weil im Brandfall Lebensgefahr besteht. Das Verwaltungsgericht prüft nicht, ob tatsächlich ein Einsatz stattfand.
- Behindertenparkplatz belegt: Auch ohne anwesende behinderte Person wird abgeschleppt, weil der Platz jederzeit verfügbar sein muss.
- 2. Reihe mit Behinderung: Andere Fahrzeuge können nicht ausparken oder der Verkehrsfluss ist blockiert.
- Rettungsweg versperrt: Krankenhauseinfahrten, Rettungswachen.
- Haltverbotszonen mit Zusatzzeichen: „Abschleppzone" oder zeitlich befristetes Haltverbot (z. B. bei Umzügen, Baustellen).
Abschleppkosten anfechten
Die Abschleppkosten werden per Kostenbescheid erhoben. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Voraussetzungen für das Abschleppen nicht vorlagen: keine konkrete Behinderung, fehlerhafte Beschilderung des Haltverbots oder fehlende Verhältnismäßigkeit (etwa Abschleppen bei 5 Minuten Parkzeitüberschreitung).
Abschleppkosten erhalten?
Rechtsanwalt Sedlmeier prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für das Abschleppen vorlagen und ob Sie die Kosten anfechten können.
Kostenlose ErstprüfungHäufige Parkverstöße und ihre Kosten
Parken in der Feuerwehrzufahrt
Das Parken in einer Feuerwehrzufahrt kostet 55 €. Zusätzlich wird fast immer abgeschleppt (150 bis 300 €). Feuerwehrzufahrten sind durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) oder Hinweisschilder „Feuerwehrzufahrt" gekennzeichnet. Auch ein kurzes Halten ist verboten. Im Brandfall haftet der Falschparker für Folgeschäden, wenn die Feuerwehr nicht rechtzeitig Zugang hatte.
Parken auf dem Behindertenparkplatz
Ohne gültigen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „Bl" (blind) auf einem Behindertenparkplatz zu parken, kostet 55 €. Es wird regelmäßig abgeschleppt. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld und es kommt 1 Punkt hinzu.
Parken auf Gehweg und Radweg
Parken auf dem Gehweg ist nach § 12 Abs. 4 StVO verboten, sofern kein Zusatzzeichen (Zeichen 315) das Gehwegparken erlaubt. Das Bußgeld beträgt 55 €. Auf dem Radweg sind es ebenfalls 55 €, bei Behinderung von Radfahrern kommt 1 Punkt hinzu. Die StVO-Novelle hat die Sanktionen für Radweg-Parken verschärft, weil blockierte Radwege Radfahrer in den fließenden Verkehr zwingen.
Parken in 2. Reihe
Das Parken in der 2. Reihe (neben bereits parkenden Fahrzeugen auf der Fahrbahn) kostet 55 €. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, kommt 1 Punkt hinzu. Bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 80 € mit 1 Punkt. In Großstädten wird bei 2. Reihe-Parken zunehmend abgeschleppt.
Halt- und Parkverbot: Zeichen 283 und 286 StVO
Zeichen 283 (absolutes Halteverbot): Weder Halten noch Parken erlaubt. Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot): Halten bis 3 Minuten erlaubt, Parken verboten. Zusatzzeichen regeln den Geltungsbereich (Anfang, Ende, Richtungspfeile). Fehlerhafte oder fehlende Zusatzzeichen sind ein häufiger Ansatzpunkt für den Einspruch. Auch das Parken vor Ladezonen, an Bushaltestellen oder auf Privatparkplätzen ohne Berechtigung kann geahndet werden.
Häufige Parkverstöße und Sanktionen (2026): Parken in der Feuerwehrzufahrt kostet 55 € plus Abschleppkosten (150 bis 300 €). Parken auf dem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung: 55 € plus regelmäßiges Abschleppen. Parken auf Gehweg oder Radweg: jeweils 55 €, auf dem Radweg mit Behinderung 1 Punkt im Fahreignungsregister. Parken in 2. Reihe mit Behinderung: 55 € + 1 Punkt. Die Rechtsgrundlagen sind § 12 StVO sowie Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) und 286 (eingeschränktes Haltverbot).
Quelle: Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV; § 12 StVO; Zeichen 283, 286, 315 StVO
Einspruch gegen Parkknöllchen
Nicht jedes Knöllchen ist berechtigt. Fehlerhafte Beschilderung, ungültige Zusatzzeichen oder ein nicht erkennbares Haltverbot bieten Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.
Typische Fehler der Behörde
- Beschilderung nicht erkennbar: Das Haltverbotsschild war durch Bewuchs verdeckt, verschmutzt oder so aufgestellt, dass es aus der Fahrtrichtung nicht sichtbar war.
- Zusatzzeichen fehlt oder ist ungültig: Ein Haltverbot ohne korrekten Anfangs- und Endpfeil ist unwirksam. Auch zeitliche Beschränkungen auf dem Zusatzzeichen müssen eindeutig sein.
- Mobiles Haltverbot zu kurzfristig aufgestellt: Bei temporären Haltverbotszonen (Umzug, Baustelle) muss die Beschilderung mindestens 3 volle Tage (72 Stunden) vor Inkrafttreten aufgestellt sein. Kürzere Vorlaufzeiten machen das Abschleppen rechtswidrig.
- Kein Foto oder ungenaue Dokumentation: Die Behörde muss den Parkverstoß nachweisen. Fehlt ein Beweisfoto oder ist die Örtlichkeit nicht eindeutig dokumentiert, kann der Vorwurf nicht bewiesen werden.
- Falscher Halter: Der Bescheid ergeht an den Fahrzeughalter. Wenn Sie das Fahrzeug nachweislich nicht gefahren haben, können Sie die Halterhaftung anfechten. Die Behörde muss dann den Fahrer ermitteln.
Wann lohnt sich der Einspruch?
Bei einem einfachen Verwarnungsgeld von 20 oder 35 € lohnt der Aufwand eines anwaltlichen Einspruchs selten. Anders bei Abschleppkosten: Wenn 200 bis 300 € für das Abschleppen hinzukommen, kann eine anwaltliche Prüfung die Kosten deutlich senken oder ganz vermeiden. Auch bei drohendem Punkt (Parken auf Radweg mit Behinderung) ist eine Prüfung sinnvoll.
So funktioniert der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Parkverstoß mit Abschleppkosten?
Rechtsanwalt Sedlmeier prüft kostenlos, ob die Abschleppanordnung rechtmäßig war und ob sich ein Einspruch lohnt.
Jetzt kostenlos prüfenHäufige Fragen
Die Bußgelder für Parkverstöße liegen zwischen 20 € (Parkschein überzogen bis 30 Minuten) und 55 € (z. B. Behindertenparkplatz, Gehweg, Feuerwehrzufahrt). Bei Behinderung kommen Punkte hinzu. Zusätzlich können Abschleppkosten von 150 bis 300 € anfallen. Die genaue Höhe hängt vom konkreten Verstoß, der Dauer und davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wurden.
Ein Verwarnungsgeld beträgt maximal 55 € und wird ohne förmliches Verfahren erhoben. Es gibt keine Punkte. Ein Bußgeld ab 60 € ergeht per Bußgeldbescheid, kann Punkte enthalten und berechtigt zum förmlichen Einspruch. Zahlen Sie ein Verwarnungsgeld fristgerecht, ist die Sache erledigt.
Die Behörde darf abschleppen, wenn Ihr Fahrzeug eine konkrete Behinderung verursacht: Feuerwehrzufahrt blockiert, Behindertenparkplatz belegt, in 2. Reihe geparkt, Rettungsweg versperrt. Auch bei Haltverbotszonen mit Zusatzzeichen „Abschleppzone" wird regelmäßig abgeschleppt. Die Abschleppkosten (150 bis 300 €) zahlen Sie zusätzlich zum Bußgeld.
In den meisten Fällen nicht. Punkte im Fahreignungsregister gibt es beim Parken nur bei Verstößen mit Behinderung: Parken in 2. Reihe mit Behinderung (1 Punkt), Parken auf dem Radweg mit Behinderung (1 Punkt) oder unerlaubtes Halten auf dem Schutzstreifen mit Gefährdung (1 Punkt). Einfaches Falschparken ohne Behinderung bleibt punktefrei.
Bei einem Verwarnungsgeld (Knöllchen) haben Sie in der Regel 1 Woche ab Zustellung, um zu zahlen. Zahlen Sie nicht fristgerecht, kann die Behörde ein förmliches Bußgeldverfahren einleiten. Beim Bußgeldbescheid beträgt die Zahlungsfrist 2 Wochen ab Zustellung. Die Einspruchsfrist läuft ebenfalls 2 Wochen.
Bei einem Verwarnungsgeld (bis 55 €) können Sie die Zahlung verweigern und eine Stellungnahme abgeben. Die Behörde entscheidet dann, ob sie ein Bußgeldverfahren eröffnet. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen förmlich Einspruch einlegen. Erfolgsaussichten bestehen bei fehlerhafter Beschilderung, ungültigem Zusatzzeichen oder nicht erkennbarem Haltverbot.
Grundsätzlich nein. Parken auf dem Gehweg ist nach § 12 Abs. 4 StVO verboten, es sei denn, ein Zusatzzeichen (Zeichen 315) erlaubt das Gehwegparken ausdrücklich. Ohne dieses Zeichen kostet Gehwegparken 55 €. Bei Behinderung von Fußgängern, Rollstuhlfahrern oder Kinderwagen drohen höhere Bußgelder.
Bei überzogenem Parkschein oder abgelaufener Parkuhr zahlen Sie je nach Dauer: bis 30 Minuten: 20 €, bis 1 Stunde: 25 €, bis 2 Stunden: 30 €, bis 3 Stunden: 35 €, über 3 Stunden: 40 €. Es handelt sich um Verwarnungsgelder ohne Punkte.
Nächste Schritte
Sie haben ein Knöllchen erhalten oder Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt? Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Die Prüfung umfasst die Beschilderung, die Dokumentation des Verstoßes und die Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung.
Parkverstoß prüfen lassen – Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Weitere Informationen: Verwarnungsgeld: Was ist das? | Einspruch gegen den Bußgeldbescheid | Kostenlose Erstprüfung