Gurtpflicht: Bußgeld bei Verstoß gegen die Anschnallpflicht

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Stand: August 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier

  • Nicht angeschnallt: 30 € Verwarnungsgeld, keine Punkte
  • Kind ohne jegliche Sicherung: 60 € und 1 Punkt – bei mehreren Kindern 70 € und 1 Punkt
  • Rechtsgrundlage: § 21a StVO, Anschnallpflicht in Deutschland seit 1976
  • Ausnahmen: Schrittgeschwindigkeit, Haus-zu-Haus-Verkehr, ärztliches Attest
  • Beim Unfall ohne Gurt droht zusätzlich die Kürzung von Schmerzensgeld (Mitverschulden)

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Die Anschnallpflicht gilt in Deutschland seit 1976, das Verwarnungsgeld dafür seit 1984. Die Regel ist einfach: Der Sicherheitsgurt muss während der Fahrt angelegt sein – von jedem Insassen, auf jedem Sitzplatz (§ 21a StVO). Wer ohne Gurt erwischt wird, zahlt 30 €. Richtig teuer wird es bei Kindern: Wer ein Kind ohne jegliche Sicherung befördert, zahlt 60 € und bekommt 1 Punkt in Flensburg. Diese Seite zeigt alle Bußgelder rund um Gurtpflicht und Kindersicherung, erklärt die Ausnahmen – und warum der fehlende Gurt beim Unfall auch zivilrechtlich zum Problem wird.

Bußgeldtabelle: Verstöße gegen die Anschnallpflicht

TatbestandBußgeldPunkte
Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt30 €
Ein Kind nicht angeschnallt (aber im Kindersitz)30 €
Mehrere Kinder nicht angeschnallt35 €
Ein Kind ohne jegliche Sicherung befördert60 €1
Mehrere Kinder ohne jegliche Sicherung befördert70 €1

Der einfache Gurtverstoß ist ein Verwarnungsgeld unterhalb der Punkte-Schwelle. Die Kindersicherungs-Verstöße ab 60 € landen dagegen im Fahreignungsregister in Flensburg.

Wer haftet: Fahrer oder Mitfahrer?

Erwachsene Insassen sind für ihren eigenen Gurt verantwortlich – das Verwarnungsgeld trifft den nicht angeschnallten Mitfahrer selbst. Bei Kindern dreht sich die Verantwortung: Der Fahrer muss dafür sorgen, dass jedes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist. Er zahlt das Bußgeld – bei fehlender Sicherung trifft ihn auch der Punkt. Das gilt unabhängig davon, ob es das eigene Kind ist.

Kindersicherung: Kindersitz, Sitzerhöhung, Gurt

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen nur mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung befördert werden (§ 21 Abs. 1a StVO). Der Kindersitz muss zu Größe, Alter und Gewicht passen und nach UN ECE Reg. 44 oder R129 (i-Size) zugelassen sein. Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwei Stufen:

  • Kind im Sitz, aber nicht angeschnallt: 30 € (mehrere Kinder: 35 €) – der Sitz war da, die Sicherung unvollständig.
  • Kind ohne jegliche Sicherung: 60 € und 1 Punkt (mehrere Kinder: 70 € und 1 Punkt) – kein Sitz, kein Gurt.
Tipp

Zwischen den beiden Stufen liegen 30 € und der Punkt – und genau hier setzen Einsprüche an: War das Kind wirklich „ohne jegliche Sicherung" oder nur unvollständig gesichert? Der Unterschied steht oft nicht sauber im Bescheid.

Ausnahmen von der Gurtpflicht (§ 21a StVO)

  • Schrittgeschwindigkeit: etwa beim Rückwärtsfahren oder Rangieren auf Parkplätzen.
  • Haus-zu-Haus-Verkehr: Zusteller, die in kurzen Abständen ihr Fahrzeug verlassen müssen – der Klassiker für Paket- und Briefzusteller.
  • Linienbusse: Fahrten in Bussen, in denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
  • Ärztliches Attest: Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen Gurt tragen kann, braucht eine ärztliche Bescheinigung – das gilt auch für Schwangere, die sich befreien lassen wollen.
Wichtig

Ohne Gurt in einen Unfall zu geraten, kostet mehr als 30 €: Die Zivilgerichte rechnen ein Mitverschulden an, wenn Verletzungen durch den fehlenden Gurt schwerer ausgefallen sind. Schmerzensgeld und Schadensersatz können um 20 bis 50 % gekürzt werden – selbst wenn der Unfallgegner allein den Unfall verursacht hat.

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Gurtverstoß in der Probezeit

Der einfache Gurtverstoß (30 €) ist kein A- oder B-Verstoß – die Probezeit bleibt unberührt. Die Beförderung eines Kindes ohne jegliche Sicherung wird dagegen mit 1 Punkt geahndet und zählt als B-Verstoß. Zwei B-Verstöße werden wie ein A-Verstoß behandelt – mit Probezeitverlängerung und Aufbauseminar. Details: Verstöße in der Probezeit.

Häufige Fragen zur Gurtpflicht

Wer den Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt hat, zahlt 30 € Verwarnungsgeld. Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht. Deutlich teurer wird die mangelhafte Sicherung von Kindern: ohne jegliche Sicherung 60 € und 1 Punkt, bei mehreren Kindern 70 € und 1 Punkt.

Jeder erwachsene Insasse ist für sich selbst verantwortlich – das Verwarnungsgeld trifft den nicht angeschnallten Mitfahrer, nicht den Fahrer. Anders bei Kindern: Für deren Sicherung haftet der Fahrer. Er zahlt das Bußgeld und kassiert bei fehlender Sicherung den Punkt.

§ 21a StVO nennt unter anderem: Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (etwa Rückwärtsfahren und Rangieren auf Parkplätzen), der Haus-zu-Haus-Verkehr von Zustellern, Fahrten in Linienbussen, in denen stehende Fahrgäste zugelassen sind, sowie Personen mit ärztlichem Befreiungsattest – etwa in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft.

Ja. Die Schwangerschaft allein befreit nicht von der Anschnallpflicht – der Gurt schützt Mutter und Kind. Nur mit einem ärztlichen Attest nach § 21a Abs. 1 Nr. 1 StVO entfällt die Pflicht im Einzelfall.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, brauchen einen geeigneten Kindersitz oder eine Sitzerhöhung (§ 21 Abs. 1a StVO). Der Sitz muss zu Größe, Alter und Gewicht des Kindes passen und nach UN ECE Reg. 44 oder R129 (i-Size) zugelassen sein.

Neben dem Verwarnungsgeld droht ein zivilrechtliches Mitverschulden: Die Rechtsprechung kürzt Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn Verletzungen durch den fehlenden Gurt schwerer ausgefallen sind – je nach Fall um 20 bis 50 %. Das gilt auch, wenn der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat.

Bei 30 € ohne Punkte selten. Anders bei der Kindersicherung: Hier stehen 1 Punkt und die Frage im Raum, ob das Kind wirklich ungesichert war oder nur nicht angeschnallt – zwischen beiden Tatbeständen liegen 30 € und der Punkt. Eine Prüfung des Vorwurfs kann sich lohnen.

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