Promillegrenze in Deutschland: Bußgeld, Straftat und wann Sie einen Anwalt brauchen

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Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht

  • 5 Promillegrenzen: 0,0 ‰ (Fahranfänger), 0,3 ‰ (relative Fahruntüchtigkeit), 0,5 ‰ (OWi), 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit), 1,6 ‰ (MPU)
  • Ab 0,5 ‰: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Erstverstoß)
  • Ab 1,1 ‰: Straftat nach § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Sonderregeln für Fahrrad (1,6 ‰), E-Scooter (0,5 ‰) und Fahranfänger (0,0 ‰)
  • Anwalt kann Sperrfrist verkürzen, Blutprobe anfechten, Nachtrunk geltend machen

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Alkohol am Steuer ist in Deutschland einer der häufigsten Gründe für den Verlust der Fahrerlaubnis. Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verläuft bei 1,1 ‰. Wer diese Schwelle überschreitet, riskiert Geldstrafe, Führerscheinentzug und Vorstrafe. Doch bereits ab 0,3 ‰ kann eine Trunkenheitsfahrt als Straftat gewertet werden, wenn Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. Dieser Ratgeber erklärt alle 5 Promillegrenzen, die jeweiligen Rechtsfolgen und zeigt, wann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht die Konsequenzen mildern kann.

Die 5 Promillegrenzen in Deutschland im Überblick

Das deutsche Verkehrsrecht kennt 5 Promillegrenzen. Jede Stufe hat andere Rechtsfolgen – unabhängig davon, ob Sie mit Pkw, Lkw oder Motorrad unterwegs sind. Die entscheidende Trennlinie liegt bei 1,1 ‰: Darunter handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, darüber um eine Straftat. Der aktuelle Bußgeldkatalog staffelt die Sanktionen nach Wiederholungshäufigkeit.

Promillegrenze Rechtsgrundlage Einordnung Kernfolge
0,0 ‰§ 24c StVGOWi250 € + 1 Punkt (Fahranfänger/unter 21)
0,3 ‰§ 316 StGBStraftat (bei Ausfallerscheinungen)Geldstrafe + Führerscheinentzug + Sperrfrist
0,5 ‰§ 24a StVGOWi500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
1,1 ‰§ 316 StGBStraftat (immer)Geldstrafe/Freiheitsstrafe + Führerscheinentzug
1,6 ‰§ 13 Nr. 2c FeVMPU-SchwelleMPU + alle Folgen der Straftat

0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

Die 0,5-Promillegrenze ist die bekannteste Schwelle. Wer mit 0,5 ‰ oder mehr am Steuer erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es braucht keine Ausfallerscheinungen und keinen Unfall. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) allein reicht.

Bußgelder bei 0,5 ‰ und mehr (OWi)

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Erstverstoß (ab 0,5 ‰)500 €21 Monat
Zweitverstoß1.000 €23 Monate
Drittverstoß1.500 €23 Monate

Quelle: § 24a Abs. 1 StVG i. V. m. Nr. 241, 241.1, 241.2 BKat, Stand Februar 2026

Anders als bei Geschwindigkeitsverstößen gibt es bei der 0,5-Promillegrenze keine abgestufte Tabelle. Es zählt nur: Erstverstoß, Zweitverstoß oder Drittverstoß. Die Staffelung soll Wiederholungstäter abschrecken.

Zusätzlich fallen Verfahrenskosten an: 5 % des Bußgeldes (mindestens 25 €) plus 3,50 € Zustellungsgebühr. Beim Erstverstoß ergibt sich so ein Gesamtbetrag von 528,50 €.

0,3 Promille: Relative Fahruntüchtigkeit

Die 0,3-Promillegrenze ist die Schwelle, ab der eine Trunkenheitsfahrt zur Straftat werden kann. Der Unterschied zur 0,5-Promillegrenze: Es muss ein zusätzlicher Faktor hinzukommen.

Wann wird aus 0,3 ‰ eine Straftat?

Eine Straftat nach § 316 StGB liegt vor, wenn der Fahrer mit mindestens 0,3 ‰ BAK sogenannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Dazu zählen:

  • Schlangenlinienfahren oder Abkommen von der Fahrspur
  • Verzögerte Reaktion auf Ampeln oder Verkehrszeichen
  • Verursachen eines Unfalls
  • Auffälliges Fahrverhalten bei Polizeikontrolle (Lallen, Gleichgewichtsstörungen)

Die Beweislast für die Ausfallerscheinungen liegt bei der Staatsanwaltschaft. Genau hier setzt die Verteidigung an: Waren die dokumentierten Ausfallerscheinungen tatsächlich alkoholbedingt? Oder gab es andere Ursachen (Müdigkeit, Medikamente, Straßenzustand)?

Rechtsfolgen bei relativer Fahruntüchtigkeit

  • Geldstrafe (abhängig vom Netto-Einkommen, üblich: 30 bis 60 Tagessätze)
  • Führerscheinentzug nach § 69 StGB
  • Sperrfrist für die Neuerteilung: 6 bis 12 Monate (Regelfall)
  • 3 Punkte im Fahreignungsregister
  • Vorstrafe im Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen)

Bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, wenn durch die Trunkenheitsfahrt Leib oder Leben anderer Menschen gefährdet wurden.

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1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB)

Ab 1,1 ‰ BAK gilt ein Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Das ist keine widerlegbare Vermutung, sondern ein fester Grenzwert der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, 4 StR 297/90). Es spielt keine Rolle, ob der Fahrer äußerlich nüchtern wirkt oder ob Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Rechtsfolgen ab 1,1 ‰

Folge Details
Straftat§ 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
GeldstrafeÜblicherweise 30 bis 60 Tagessätze (Ersttat)
FreiheitsstrafeBis 1 Jahr (§ 316 StGB), bis 5 Jahre bei Gefährdung (§ 315c StGB)
FührerscheinentzugRegelfall nach § 69 StGB
SperrfristMindestens 6 Monate, häufig 9 bis 12 Monate
Punkte3 Punkte im Fahreignungsregister
VorstrafeAb 91 Tagessätzen im Führungszeugnis

Anders als bei der 0,5-Promille-OWi handelt es sich ab 1,1 ‰ um ein strafrechtliches Verfahren. In vielen Fällen erlässt das Amtsgericht zunächst einen Strafbefehl – ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung. Wer keinen Einspruch einlegt, akzeptiert die darin festgelegten Strafen. Ein Anwalt ist hier dringend empfohlen, weil die Konsequenzen erheblich sind: Führerscheinentzug, Vorstrafe und bei Berufskraftfahrern Verlust der Existenzgrundlage.

1,6 Promille: MPU-Grenze

Ab einer BAK von 1,6 ‰ ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Die Rechtsgrundlage ist § 13 Nr. 2c FeV. Diese Anordnung erfolgt zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen.

MPU: Was bedeutet das in der Praxis?

  • Kosten: 400 bis 750 € für die Untersuchung selbst, mit Vorbereitung und Abstinenznachweis oft über 2.000 € (Details: MPU-Kosten)
  • Abstinenznachweis: In der Regel 6 bis 12 Monate kontrollierte Abstinenz (Haaranalyse oder Urinscreening)
  • Durchfallquote: Rund 35 % der Teilnehmer bestehen die MPU beim ersten Versuch nicht
  • Ohne bestandene MPU: Keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Wichtig: Die 1,6-Promille-Grenze ist kein starrer Wert. Auch bei niedrigeren Werten kann die Behörde eine MPU anordnen, wenn eine wiederholte Alkoholauffälligkeit oder eine festgestellte Alkoholgewöhnung vorliegt (§ 13 Nr. 2a FeV). Im Gutachten prüft der Verkehrspsychologe, ob Alkoholmissbrauch vorliegt und ob die Fahrtauglichkeit wiederhergestellt ist. Als vorbereitende Maßnahme empfiehlt sich eine verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV, die frühzeitig Defizite aufdeckt. Ohne positive Begutachtung erfolgt keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Weiterführende Informationen: Alles zur MPU | MPU-Kosten im Detail

Sonderregeln: Fahranfänger, Fahrrad und E-Scooter

Fahranfänger und unter 21-Jährige: 0,0 ‰

Für Fahranfänger in der Probezeit und alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer (§ 24c StVG). Dasselbe gilt laut § 24c Abs. 2 StVG für Busfahrer, Taxifahrer und Gefahrgut-Fahrer während der Personenbeförderung oder des Gefahrguttransports. Die Sanktionen für Fahranfänger:

Folge Details
Bußgeld250 €
Punkte1 Punkt
ProbezeitA-Verstoß: Aufbauseminar + Verlängerung um 2 Jahre

Diese Sanktionen gelten bereits bei geringstem nachweisbarem Alkoholgehalt. Eine Auffälligkeit in der Probezeit hat weitreichende Folgen: Neben dem Aufbauseminar (Kosten ca. 400 €) verlängert sich die Probezeit von 2 auf 4 Jahre.

Fahrrad: 1,6 ‰

Auf dem Fahrrad gilt eine Promillegrenze von 1,6 ‰ für die absolute Fahruntüchtigkeit. Ab diesem Wert liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor. Die Rechtsfolgen:

  • Geldstrafe (Tagessätze)
  • 3 Punkte im Fahreignungsregister
  • MPU-Anordnung, die auch den Pkw-Führerschein betrifft

Das ist der Punkt, den viele unterschätzen: Wer betrunken Fahrrad fährt und 1,6 ‰ erreicht, muss eine MPU absolvieren, um den Autoführerschein zu behalten. Auch zwischen 0,3 und 1,59 ‰ droht bei Ausfallerscheinungen eine Strafanzeige (relative Fahruntüchtigkeit).

E-Scooter: Dieselben Grenzen wie beim Pkw

E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne der eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Deshalb gelten dieselben Promillegrenzen wie für Pkw:

Grenze Folge auf dem E-Scooter
0,0 ‰250 € + 1 Punkt (Fahranfänger/unter 21)
0,5 ‰500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
1,1 ‰Straftat + Führerscheinentzug

Viele Betroffene sind überrascht, dass eine Alkoholfahrt auf dem E-Scooter den Pkw-Führerschein kostet. Gerade nach Veranstaltungen am Abend wird der E-Scooter als vermeintlich harmloses Verkehrsmittel unterschätzt.

Achtung

Achtung: Auch auf dem E-Scooter kann eine Alkoholfahrt den Pkw-Führerschein kosten. Die Promillegrenzen sind identisch mit denen für Autofahrer.

Messmethoden und Fehlerquellen

Ob ein Promillewert vor Gericht Bestand hat, hängt von der Messmethode ab. Die Polizei setzt zwei Verfahren ein: den Atemalkoholtest vor Ort und die Blutprobe.

Atemalkoholtest (AAK)

Der Atemalkoholtest ist die erste Messung bei einer Verkehrskontrolle. Rechtlich gilt:

  • Der Test ist freiwillig. Niemand ist verpflichtet, in das Gerät zu pusten.
  • Bei Handmessgeräten (z. B. Dräger Alcotest 6820) dient das Ergebnis als Verdachtsgrundlage, nicht als gerichtsfester Beweis.
  • Nur stationäre, geeichte Atemalkoholmessgeräte (beweissichere Atemalkoholanalyse, z. B. Dräger Alcotest 9510) liefern gerichtsverwertbare Ergebnisse.
  • Der AAK-Wert wird in mg/l gemessen und entspricht etwa der Hälfte des BAK-Wertes (Umrechnungsfaktor 2.000, aber nicht exakt).

Blutprobe (BAK)

Die Blutprobe ist die genauere Methode und wird bei Straftaten (ab 1,1 ‰ oder bei Ausfallerscheinungen) standardmäßig angeordnet. Sie misst die Blutalkoholkonzentration in Promille (‰).

Rechtliche Voraussetzungen:

  • Grundsätzlich richterliche Anordnung erforderlich (§ 81a StPO)
  • Ausnahme: Gefahr im Verzug (die Polizei darf bei drohendem Beweisverlust selbst anordnen)
  • Entnahme durch einen Arzt
  • Analyse in einem rechtsmedizinischen Institut (Doppelbestimmung mit zwei unabhängigen Methoden)

Fehlerquellen bei der Alkoholmessung

Messfehler bieten Ansatzpunkte für die Verteidigung. Die häufigsten Fehlerquellen:

Fehlerquelle Auswirkung
Fehlende richterliche Anordnung (§ 81a StPO)Blutprobe kann als Beweis unverwertbar sein
Mundrestalkohol (kurz vor Messung getrunken)Atemalkoholtest zeigt überhöhten Wert
Nicht geeichtes AtemalkoholgerätMessergebnis nicht gerichtsverwertbar
Fehler bei Blutentnahme oder LagerungBAK-Wert kann verfälscht sein
Zeitliche Lücke zwischen Fahrt und MessungRückrechnung mit Unsicherheitsfaktoren

Versicherung: Regress bei Alkoholfahrt

Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht, riskiert neben den strafrechtlichen Folgen auch finanzielle Nachteile bei der Versicherung.

Haftpflichtversicherung: Regress bis zu 5.000 €

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss den Schaden des Unfallgegners regulieren. Sie kann den Versicherungsnehmer anschließend aber in Regress nehmen. Der Regress ist auf maximal 5.000 € begrenzt (§ 116 Abs. 1 VVG i. V. m. § 5 Abs. 3 KfzPflVV). Dieser Betrag fällt zusätzlich zu Bußgeld, Geldstrafe und Anwaltskosten an.

Kaskoversicherung: Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung

Die Vollkaskoversicherung kann die Leistung für den eigenen Fahrzeugschaden kürzen oder vollständig verweigern, wenn Alkohol die Unfallursache war. Eine vollständige Leistungsverweigerung kommt bei grober Fahrlässigkeit in Betracht. Ab 1,1 ‰ wird grobe Fahrlässigkeit von den Gerichten regelmäßig angenommen.

Bereits ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen oder Unfallverursachung kann der Versicherer den Schaden anteilig kürzen. Die Kürzungsquote hängt vom Einzelfall ab und liegt häufig zwischen 50 und 100 %.

So verteidigt ein Anwalt bei Alkohol am Steuer

Bei Trunkenheitsfahrten gibt es mehrere Verteidigungsansätze, die ein Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft. Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab.

Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB

Hat das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt, kann diese vorzeitig aufgehoben werden. Voraussetzung: Die Hälfte der Sperrfrist ist abgelaufen (mindestens 3 Monate). Der Betroffene muss glaubhaft machen, dass der Grund für die Sperre entfallen ist. In der Praxis hilft dabei:

  • Bestandene MPU
  • Nachweis einer Alkoholtherapie oder -beratung
  • Dokumentierter Abstinenznachweis (Haaranalyse, Urinscreening)

Nachtrunkbehauptung

Die Nachtrunkbehauptung ist eine anerkannte Verteidigungsstrategie: Der Betroffene gibt an, den Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert zu haben. Die gemessene BAK soll damit nicht der Fahrt zugeordnet werden können. Damit die Nachtrunkbehauptung Erfolg hat, muss sie:

  • Frühzeitig vorgebracht werden (am besten noch bei der Polizeikontrolle)
  • Durch ein toxikologisches Gutachten untermauert werden (Trinkmengenberechnung)
  • Plausibel und nachvollziehbar sein (Zeugen, Kaufbelege)

Anfechtung der Blutprobe

Die Blutentnahme und deren Verwertung kann aus mehreren Gründen angefochten werden:

  • Fehlende richterliche Anordnung: Ohne Anordnung und ohne nachgewiesene Gefahr im Verzug kann die Blutprobe als Beweis unverwertbar sein.
  • Verfahrensfehler bei der Entnahme: Kein Arzt anwesend, falsche Desinfektion (alkoholhaltig), fehlerhafte Beschriftung der Proben.
  • Fehler bei der Analyse: Fehlende Doppelbestimmung, nicht akkreditiertes Labor, Kühlkette unterbrochen.

Abgrenzung OWi und Straftat: Der zentrale Hebel

Zwischen 0,3 und 1,09 ‰ entscheidet die Frage, ob Ausfallerscheinungen vorlagen, über OWi oder Straftat. Dieser Übergang ist der wichtigste Verteidigungsansatz für einen Fachanwalt. Gelingt es, die dokumentierten Ausfallerscheinungen zu entkräften (z. B. durch alternative Erklärungen oder fehlende Dokumentation im Polizeibericht), fällt der Vorwurf von § 316 StGB auf § 24a StVG zurück. Der Unterschied: Statt Geldstrafe, Führerscheinentzug und Vorstrafe bleiben 500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

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Häufige Fragen zur Promillegrenze

Ab 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) wird der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist von 6 bis 60 Monaten verhängt. Bereits ab 0,5 ‰ droht bei Wiederholungstätern ein Fahrverbot bis zu 3 Monate. Ab 1,6 ‰ ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich eine MPU an.

Beim ersten Verstoß: 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß steigt das Bußgeld auf 1.000 € mit 3 Monaten Fahrverbot, beim dritten auf 1.500 €. Diese Sanktionen gelten auch ohne Ausfallerscheinungen.

Das hängt vom Promillewert ab. Bis 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit (ohne Ausfallerscheinungen). Ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen oder Unfall wird es zur Straftat (§ 316 StGB). Ab 1,1 ‰ liegt immer eine Straftat vor, weil die Rechtsprechung dann absolute Fahruntüchtigkeit annimmt.

Für Fahranfänger in der Probezeit und alle Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promillegrenze (§ 24c StVG). Bereits ein nachgewiesener Alkoholgehalt führt zu 250 € Bußgeld und 1 Punkt. In der Probezeit kommt ein A-Verstoß hinzu: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

Auf dem Fahrrad liegt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰. Ab diesem Wert ist es eine Straftat nach § 316 StGB. Die Folgen: Geldstrafe, 3 Punkte und in der Regel eine MPU-Anordnung, die auch den Pkw-Führerschein betrifft. Bereits ab 0,3 ‰ droht bei Ausfallerscheinungen eine Strafanzeige.

Für E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Pkw: 0,5 ‰ als Ordnungswidrigkeit, 1,1 ‰ als absolute Fahruntüchtigkeit. Fahranfänger und unter 21-Jährige müssen auch auf dem E-Scooter die 0,0-Promillegrenze einhalten. Die Sanktionen entsprechen denen für Autofahrer.

Ja. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperrfrist vorzeitig aufheben, wenn die Hälfte abgelaufen ist (mindestens 3 Monate). Voraussetzung: Der Betroffene muss nachweisen, dass der Grund für die Sperre entfallen ist, etwa durch eine erfolgreich bestandene MPU oder den Nachweis einer Alkoholtherapie.

Eine Nachtrunkbehauptung bedeutet: Der Betroffene gibt an, erst nach der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Damit soll die gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht der Fahrt zugeordnet werden. Ein Fachanwalt kann diese Verteidigung mit einem toxikologischen Gutachten untermauern, wenn die Behauptung plausibel und rechtzeitig vorgebracht wird.

Ja. Die Blutentnahme muss von einem Arzt durchgeführt und grundsätzlich richterlich angeordnet werden (§ 81a StPO). Fehlt die richterliche Anordnung ohne dass Gefahr im Verzug bestand, kann die Blutprobe als Beweismittel unverwertbar sein. Auch Fehler bei der Entnahme, Lagerung oder Analyse bieten Ansatzpunkte.

Die Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des Unfallgegners, kann aber bis zu 5.000 € vom versicherten Fahrer zurückfordern (Regress). Die Vollkaskoversicherung kann die Leistung vollständig verweigern, wenn Alkohol die Unfallursache war. Bereits ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen ist ein Regressanspruch möglich.

Nächste Schritte: Alkoholverstoß prüfen lassen

Ob 0,5-Promille-OWi oder Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Die Prüfung umfasst Messmethode, Blutprobe, Polizeibericht und mögliche Verfahrensfehler. Gerade bei Werten nahe der Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat (0,3 bis 1,1 ‰) finden sich regelmäßig Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung.

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Weitere Informationen: Alkohol & Drogen: Übersicht | MPU: Alles zur medizinisch-psychologischen Untersuchung | Einspruch gegen den Bußgeldbescheid