Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit: A-Verstoß, Aufbauseminar & Einspruch
Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Ab 21 km/h zu schnell = A-Verstoß (innerorts und außerorts gleich)
- 1. A-Verstoß: Probezeitverlängerung auf 4 Jahre + Aufbauseminar (250–550 €)
- 3. A-Verstoß: Fahrerlaubnis wird entzogen
- Bis 20 km/h zu schnell: keine Probezeit-Maßnahmen
- Fachanwalt kann Messfehler prüfen und Überschreitung unter 21 km/h drücken
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Wer in der Probezeit geblitzt wird, riskiert weit mehr als ein Bußgeld. Ab 21 km/h zu schnell stuft die Fahrerlaubnisbehörde den Verstoß als sogenannten A-Verstoß ein – mit Probezeitverlängerung, Aufbauseminar und erheblichen Zusatzkosten. Für Fahranfänger steht damit eine Menge auf dem Spiel: finanziell, zeitlich und im schlimmsten Fall der Führerschein selbst. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage nach § 2a StVG, zeigt die Bußgeldtabellen für Fahranfänger und beschreibt, wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht den Vorwurf angreifen kann.
Ab wann gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung als A-Verstoß?
Die Probezeit für Fahranfänger dauert 2 Jahre (§ 2a Abs. 1 StVG). In dieser Zeit gelten besondere Regeln: Bestimmte Verkehrsverstöße werden als schwerwiegend (A-Verstoß) oder weniger schwerwiegend (B-Verstoß) eingestuft. Die Einteilung richtet sich nach Anlage 12 zu § 34 FeV.
Die entscheidende Grenze: 21 km/h
Bei Geschwindigkeitsverstößen liegt die Grenze zum A-Verstoß bei mehr als 20 km/h Überschreitung. Die Formulierung in der Anlage 12 FeV lautet: „Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h". Das bedeutet:
| Überschreitung | Einstufung | Probezeit-Folgen |
|---|---|---|
| Bis 20 km/h | Kein A- oder B-Verstoß | Nur reguläres Bußgeld, keine Probezeit-Maßnahmen |
| Ab 21 km/h | A-Verstoß | Probezeitverlängerung + Aufbauseminar (1. Mal) |
Gilt die 21-km/h-Grenze innerorts und außerorts gleich?
Ja. Die Grenze von 21 km/h gilt innerorts und außerorts identisch. Es gibt keine unterschiedlichen Schwellenwerte je nach Messort. Die häufig kursierenden abweichenden Angaben (etwa „26 km/h außerorts") betreffen die Wiederholungstäter-Regelung nach § 4 Abs. 2 BKatV – nicht die Probezeit-Einstufung.
A-Verstoß bei Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit (2026): Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h gilt in der Probezeit als A-Verstoß gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV. Die 21-km/h-Grenze gilt innerorts und außerorts gleichermaßen. Ein erster A-Verstoß löst eine Probezeitverlängerung um 2 Jahre sowie die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) aus. Die Rechtsgrundlage ist § 2a StVG.
Quelle: Anlage 12 zu § 34 FeV, Abschnitt A, Nr. 2.1; § 2a StVG
Was ist kein A-Verstoß?
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h zieht keine Probezeit-Maßnahmen nach sich. Sie zahlen das reguläre Bußgeld (30–70 € innerorts), erhalten keine Punkte und die Probezeit läuft unverändert weiter. Auch ein B-Verstoß liegt bei einer reinen Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h nicht vor.
A-Verstoß vs. B-Verstoß: Der Unterschied
B-Verstöße betreffen andere Bereiche als Geschwindigkeit – etwa eine abgelaufene Hauptuntersuchung (über 8 Monate) oder bestimmte Kennzeichenverstöße. Zwei B-Verstöße wirken zusammen wie ein A-Verstoß und lösen dieselben Maßnahmen aus: Probezeitverlängerung und Aufbauseminar.
Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)
Auch beim begleiteten Fahren ab 17 (BF17) läuft die Probezeit. Ein A-Verstoß hat dieselben Folgen wie bei regulär erteilten Fahrerlaubnissen: Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Zusätzlich kann die eingetragene Begleitperson ihren Status verlieren, wenn sie den Verstoß nicht unterbunden hat.
Alkohol in der Probezeit: Null-Promille-Grenze
Neben Geschwindigkeitsverstößen zählt Alkohol am Steuer zu den häufigsten A-Verstößen in der Probezeit. Für Fahranfänger unter 21 Jahren gilt eine absolute Null-Promille-Grenze (§ 24c StVG). Bereits ein geringer Alkoholwert löst einen A-Verstoß aus – unabhängig davon, ob eine Gefährdung vorlag.
Ausnahme: Führerscheinklassen AM, L und T
Die Probezeit gilt nicht für die Führerscheinklassen AM, L und T. Wer ausschließlich einen Moped- oder Traktorführerschein besitzt, unterliegt nicht dem 3-Stufen-System. Erst mit dem Erwerb einer Klasse wie B oder A1 beginnt die 2-jährige Probezeit.
Bußgeldtabelle für Fahranfänger in der Probezeit
Fahranfänger zahlen dieselben Bußgelder und erhalten dieselben Punkte und Fahrverbote wie alle anderen Fahrer. Die Probezeit-Maßnahmen (Aufbauseminar, Verlängerung, Entzug) kommen zusätzlich zum regulären Bußgeld hinzu.
Bußgeldtabelle innerorts (Probezeit)
| km/h zu schnell | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | A-Verstoß? |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 | 30 € | 0 | Nein | Nein |
| 11–15 | 50 € | 0 | Nein | Nein |
| 16–20 | 70 € | 0 | Nein | Nein |
| 21–25 | 115 € | 1 | Nein | Ja |
| 26–30 | 180 € | 1 | Nein* | Ja |
| 31–40 | 260 € | 2 | 1 Monat | Ja |
| 41–50 | 400 € | 2 | 1 Monat | Ja |
| 51–60 | 560 € | 2 | 2 Monate | Ja |
| 61–70 | 700 € | 2 | 3 Monate | Ja |
| über 70 | 800 € | 2 | 3 Monate | Ja |
*Wiederholungstäter (§ 4 Abs. 2 BKatV): 1 Monat Fahrverbot bei 2 × 26+ km/h in 12 Monaten
Bußgeldtabelle außerorts (Probezeit)
| km/h zu schnell | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | A-Verstoß? |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 | 20 € | 0 | Nein | Nein |
| 11–15 | 40 € | 0 | Nein | Nein |
| 16–20 | 60 € | 0 | Nein | Nein |
| 21–25 | 100 € | 1 | Nein | Ja |
| 26–30 | 150 € | 1 | Nein* | Ja |
| 31–40 | 200 € | 1 | Nein* | Ja |
| 41–50 | 320 € | 2 | 1 Monat | Ja |
| 51–60 | 480 € | 2 | 1 Monat | Ja |
| 61–70 | 600 € | 2 | 2 Monate | Ja |
| über 70 | 700 € | 2 | 3 Monate | Ja |
*Wiederholungstäter: 1 Monat Fahrverbot bei 2 × 26+ km/h in 12 Monaten
Quelle: Anhang Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Stand Februar 2026
Zusätzliche Verfahrenskosten
Zum Bußgeld kommen Verfahrenskosten: 5 % des Bußgeldbetrages (mindestens 25 €) plus 3,50 € Zustellungsgebühr. Beispiel: Bei 115 € Bußgeld fallen 25 € + 3,50 € = 28,50 € Verfahrenskosten an – insgesamt 143,50 €.
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Das 3-Stufen-System der Probezeit (§ 2a StVG)
Der Gesetzgeber hat ein abgestuftes Maßnahmensystem für Fahranfänger geschaffen. Jeder weitere A-Verstoß – oder 2 weitere B-Verstöße – führt zur nächsten Stufe.
| Stufe | Auslöser | Maßnahme | Kosten |
|---|---|---|---|
| 1. Stufe | 1. A-Verstoß oder 2 B-Verstöße | Probezeitverlängerung um 2 Jahre + Aufbauseminar (ASF) | ca. 250–550 € (ASF) |
| 2. Stufe | Weiterer A-Verstoß oder 2 weitere B-Verstöße | Schriftliche Verwarnung + Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung | ca. 300–400 € (VPB, freiwillig) |
| 3. Stufe | Weiterer A-Verstoß oder 2 weitere B-Verstöße | Entzug der Fahrerlaubnis | Neuerteilung: 500–2.000+ € |
1. Stufe: Aufbauseminar und Probezeitverlängerung
Beim ersten A-Verstoß ordnet die Fahrerlaubnisbehörde 2 Maßnahmen an: Die Probezeit verlängert sich von zwei auf 4 Jahre, und Sie müssen an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilnehmen. Beides geschieht automatisch – einen Ermessensspielraum hat die Behörde nicht.
2. Stufe: Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung
Folgt nach dem Aufbauseminar ein weiterer A-Verstoß, erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung (VPB) teilzunehmen. Die VPB ist keine Pflicht, kann aber bei einem späteren Verfahren positiv berücksichtigt werden.
3. Stufe: Entzug der Fahrerlaubnis
Beim dritten A-Verstoß entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist beträgt mindestens 3 Monate (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG). Eine Neuerteilung erfordert in der Regel eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) und die erneute Ableistung der Probezeit. Die MPU kostet je nach Anlass 400–750 € und besteht aus einem medizinischen sowie einem psychologischen Teil. Bei Alkoholverstößen kommt ein toxikologisches Gutachten hinzu. Die Durchfallquote liegt bei etwa 35 %.
Das Aufbauseminar (ASF): Kosten, Ablauf und Pflichten
Das Aufbauseminar für Fahranfänger (auch: Nachschulung für Fahranfänger, § 2b StVG) ist die zentrale Maßnahme nach dem ersten A-Verstoß. Hier die Fakten:
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Durchführung | Fahrschule mit spezieller Genehmigung |
| Teilnehmer | 6–12 Personen (Gruppenkurs) |
| Sitzungen | 4 Gruppensitzungen à 135 Minuten |
| Fahrprobe | 1 Beobachtungsfahrt (ca. 30 Min.) zwischen 1. und 2. Sitzung |
| Gesamtdauer | 2–4 Wochen |
| Kosten | 250–550 € (Durchschnitt: 350–400 €, regional unterschiedlich) |
| Frist | In der Regel 3 Monate ab Anordnung durch die Behörde |
| Nachweis | Teilnahmebescheinigung muss bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden |
Was passiert, wenn Sie nicht teilnehmen?
Wer das Aufbauseminar nicht fristgerecht absolviert, verliert die Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG). Die Behörde entzieht den Führerschein – unabhängig davon, ob ein zweiter Verstoß vorliegt. Dieses Risiko unterschätzen viele Fahranfänger.
Verkehrspsychologische Beratung: Wann und warum?
Die verkehrspsychologische Beratung (VPB) wird auf der zweiten Stufe des Maßnahmensystems empfohlen – nicht angeordnet.
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Durchführung | Amtlich anerkannter Verkehrspsychologe |
| Format | 3–4 Einzelgespräche |
| Dauer | Mindestens 4 Stunden gesamt |
| Zeitrahmen | 14 Tage bis 4 Wochen zwischen erstem und letztem Termin |
| Kosten | ca. 300–400 € |
Die VPB ist freiwillig. Wer sie absolviert, kann das bei einem eventuellen weiteren Verfahren als Nachweis für eine positive Verhaltensänderung vorbringen.
Die Anwaltsstrategie: Geschwindigkeit unter 21 km/h drücken
Die Grenze von 21 km/h ist in der Probezeit die Schicksalsgrenze. Der Unterschied zwischen 20 und 21 km/h zu schnell:
| 20 km/h zu schnell (innerorts) | 21 km/h zu schnell (innerorts) | |
|---|---|---|
| Bußgeld | 70 € | 115 € |
| Punkte | 0 | 1 |
| A-Verstoß | Nein | Ja |
| Aufbauseminar | Nein | Ja (ca. 350 €) |
| Probezeitverlängerung | Nein | Ja (+ 2 Jahre) |
| Gesamtkosten | ca. 98,50 € | ca. 500–700 € |
Ein einziger Kilometer pro Stunde entscheidet über mehrere hundert Euro Mehrkosten und 2 zusätzliche Jahre Probezeit. Genau hier setzt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht an.
Typische Messfehler, die ein Fachanwalt prüft
- Toleranzabzug: Wurden die korrekten Toleranzwerte angewendet? (3 km/h unter 100 km/h, 3 % über 100 km/h)
- Messgerät: Eichfrist abgelaufen? Bekanntes Problemgerät wie PoliScan Speed oder TraffiStar S350?
- Messprotokoll: Aufstellwinkel korrekt? Schulung des Bedieners nachgewiesen? Mindestmessentfernung eingehalten?
- Beweisfoto: Fahrer eindeutig erkennbar? Verwechslungsgefahr bei mehrspurigem Verkehr?
- Rohmessdaten: Fehlende Rohmessdaten können zur Einstellung führen (BVerfG, 2 BvR 1616/18)
- Verjährung: 3-Monats-Frist nach § 26 Abs. 3 StVG eingehalten?
Anwaltsstrategie bei Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit (2026): Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen knapp über 20 km/h prüft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht systematisch Toleranzabzug, Messgerät, Messprotokoll, Beweisfoto und Rohmessdaten. Ziel: Die vorgeworfene Geschwindigkeit unter die 21-km/h-Grenze senken und so den A-Verstoß mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung vermeiden. Bei Messgeräten ohne Rohmessdatenspeicherung – etwa dem PoliScan Speed – hat das BVerfG (2 BvR 1616/18) das Recht auf erweiterte Akteneinsicht bestätigt.
Quelle: § 2a StVG; Anlage 12 zu § 34 FeV; BVerfG, 2 BvR 1616/18 (12.11.2020)
Rechenbeispiel: So spart ein Einspruch das Aufbauseminar
Lisa, 20 Jahre, wird innerorts mit 74 km/h bei erlaubten 50 km/h geblitzt.
- Messwert: 74 km/h
- Toleranzabzug (Standard): 3 km/h
- Vorgeworfene Geschwindigkeit: 71 km/h = 21 km/h zu schnell = A-Verstoß
- Fachanwalt prüft: Messgerät PoliScan Speed mit bekanntem Winkelproblem
- Ergebnis nach Sachverständigengutachten: Tatsächliche Geschwindigkeit 70 km/h = 20 km/h zu schnell = kein A-Verstoß
- Ersparnis: Kein Aufbauseminar (350 €), keine Probezeitverlängerung, kein Punkt in Flensburg
Über die Akteneinsicht stellt der Anwalt fest, welches Messgerät und welche Softwareversion eingesetzt wurden. Bei Geräten mit bekannten Schwachstellen – wie dem PoliScan Speed, dem TraffiStar S350 oder dem Leivtec XV3 – bestehen oft gute Ansatzpunkte für ein Sachverständigengutachten.
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2 Mal geblitzt in der Probezeit – was passiert?
Fahranfänger fragen sich häufig, was bei einem zweiten Blitzer in der Probezeit droht. Die Antwort hängt davon ab, ob die Verstöße über oder unter 21 km/h liegen.
Beide Verstöße unter 21 km/h
Kein A-Verstoß, keine Probezeit-Maßnahmen. Sie zahlen beide Bußgelder, erhalten keine Punkte und die Probezeit läuft regulär weiter. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h ist auch kein B-Verstoß.
Ein Verstoß über, einer unter 21 km/h
Ein A-Verstoß reicht aus: Probezeitverlängerung auf 4 Jahre und Aufbauseminar. Der Verstoß unter 21 km/h hat keine zusätzlichen Probezeit-Konsequenzen – Sie zahlen nur das reguläre Bußgeld dafür.
Beide Verstöße über 21 km/h
Hier kommt es auf die zeitliche Reihenfolge an. Der erste A-Verstoß löst Stufe 1 (Aufbauseminar + Verlängerung) aus. Liegt der zweite A-Verstoß nach der Anordnung des Aufbauseminars, greift bereits Stufe 2 (Verwarnung + Empfehlung VPB). Liegen beide A-Verstöße vor der Anordnung, werden sie zusammen als ein Anlass für die 1. Stufe gewertet.
Zwei Geschwindigkeitsverstöße in der Probezeit (2026): Werden Fahranfänger zweimal mit mehr als 20 km/h zu schnell geblitzt, hängen die Folgen von der zeitlichen Reihenfolge ab. Liegt der zweite A-Verstoß nach der behördlichen Anordnung des Aufbauseminars für den ersten Verstoß, greift die 2. Stufe des Maßnahmensystems (Verwarnung). Liegen beide Verstöße vor der Anordnung, zählen sie zusammen als ein Anlass für Stufe 1 (Aufbauseminar + Probezeitverlängerung).
Quelle: § 2a StVG
Probezeit abgelaufen – trotzdem Maßnahmen?
Ja, das ist möglich. Entscheidend ist der Tattag, nicht der Zeitpunkt des Bußgeldbescheids. Wer den Verstoß innerhalb der Probezeit begeht, muss mit Probezeit-Maßnahmen rechnen – selbst wenn der Bescheid erst Monate später eintrifft und die Probezeit inzwischen regulär abgelaufen ist.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginnt die Probezeitverlängerung mit der Anordnung des Aufbauseminars durch die Fahrerlaubnisbehörde, nicht mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Ein Aufbauseminar kann auch nach Ablauf der regulären Probezeit noch angeordnet werden, wenn der Verstoß innerhalb der Probezeit lag.
Vollständige Kostenübersicht: Was ein A-Verstoß wirklich kostet
Viele Fahranfänger unterschätzen die tatsächlichen Kosten eines A-Verstoßes. Neben dem Bußgeld fallen weitere Posten an:
| Kostenposten | Betrag |
|---|---|
| Bußgeld (z. B. 21 km/h zu schnell innerorts) | 115 € |
| Verfahrenskosten | 28,50 € |
| Aufbauseminar (ASF) | 250–550 € |
| Erhöhte Kfz-Versicherungsprämie (1 Punkt) | 50–200 €/Jahr |
| Gesamtkosten im 1. Jahr | ca. 450–900 € |
Dazu kommen die indirekten Folgen: 2 Jahre längere Probezeit, in denen jeder weitere A-Verstoß die nächste Stufe auslöst, sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Häufige Fragen zu Geschwindigkeitsverstößen in der Probezeit
Ab 21 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt ein A-Verstoß vor. Diese Grenze gilt innerorts und außerorts gleichermaßen. Bis 20 km/h zu schnell hat die Geschwindigkeitsüberschreitung keine Auswirkungen auf die Probezeit.
Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) kostet zwischen 250 und 550 €. Der Durchschnittspreis liegt bei 350 bis 400 €. Die Kosten variieren je nach Region und Fahrschule. Sie können Angebote verschiedener zugelassener Fahrschulen vergleichen.
Wenn der A-Verstoß rechtskräftig feststeht, ist das Aufbauseminar Pflicht – die Behörde hat keinen Ermessensspielraum. Vermeiden lässt sich das ASF nur, wenn der zugrunde liegende Verstoß erfolgreich angefochten wird: etwa durch Nachweis eines Messfehlers, der die Überschreitung unter 21 km/h drückt. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs einschätzen.
Nach dem Aufbauseminar löst ein weiterer A-Verstoß die 2. Stufe aus: Sie erhalten eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, eine verkehrspsychologische Beratung (Kosten: ca. 300–400 €) zu absolvieren. Ein dritter A-Verstoß führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Die Probezeitverlängerung um 2 Jahre wird angeordnet, wenn ein A-Verstoß (oder 2 B-Verstöße) vorliegt. Die Verlängerung beginnt mit der Anordnung des Aufbauseminars durch die Fahrerlaubnisbehörde. Die reguläre Probezeit von 2 Jahren verlängert sich damit auf insgesamt 4 Jahre.
Ein Einspruch lohnt sich besonders dann, wenn die vorgeworfene Geschwindigkeit knapp über 21 km/h liegt. Bei 21 bis 25 km/h zu schnell kann bereits ein nachgewiesener Messfehler von 1 km/h den A-Verstoß verhindern – und damit das Aufbauseminar (350 €), die Probezeitverlängerung und den Punkt in Flensburg. Die kostenlose Erstprüfung zeigt, ob Ansatzpunkte für einen Einspruch bestehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht Ihnen die Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG). Das gilt unabhängig davon, ob weitere Verstöße vorliegen. Die Frist beträgt in der Regel 3 Monate ab Anordnung. Bei Schwierigkeiten sollten Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Ja. Ab 21 km/h zu schnell erhalten Sie mindestens einen Punkt im Fahreignungsregister. Die Kfz-Versicherung kann bei einer Schadensfreiheitsklassen-Abfrage davon erfahren und die Prämie erhöhen – besonders bei Fahranfängern, die ohnehin in einer teuren Einstufung fahren.
Nächste Schritte: Probezeit-Verstoß prüfen lassen
Ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit muss nicht das letzte Wort sein. Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft Ihren Bescheid kostenlos und unverbindlich – einschließlich Messdaten, Messprotokoll und Geräteversion. Die Erfahrung zeigt: Gerade bei Messungen knapp über der 21-km/h-Grenze finden sich regelmäßig Angriffspunkte.
Probezeit-Verstoß kostenlos prüfen lassen – Fachanwalt für Verkehrsrecht
Weitere Informationen: Bußgeldtabelle Geschwindigkeitsüberschreitung | Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts | Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts | Einspruch gegen den Bußgeldbescheid