Alkohol & Drogen am Steuer: Strafen, Führerschein & MPU
Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Ab 0,5 ‰ Ordnungswidrigkeit
- Ab 1,1 ‰ immer Straftat
- THC-Grenzwert seit 2024: 3,5 ng/ml
- MPU ab 1,6 ‰ oder Drogen
Alkohol oder Drogen am Steuer gehören zu den folgenschwersten Verkehrsverstößen. Die Konsequenzen reichen von hohen Bußgeldern über den Entzug der Fahrerlaubnis bis zur Freiheitsstrafe — und oft folgt die MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), die viele Betroffene als die eigentliche Strafe empfinden.
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Grenzwerte gelten, welche Strafen drohen und welche Möglichkeiten Sie haben, sich zu wehren.
Alkohol und Drogen am Steuer — Grenzwerte und Strafen in Deutschland (2026): Es gelten vier Promillegrenzen: 0,0 ‰ für Fahranfänger und unter 21-Jährige (§ 24c StVG), 0,3 ‰ als Grenze zur Straftat bei Ausfallerscheinungen (§ 316 StGB, relative Fahruntüchtigkeit), 0,5 ‰ als Ordnungswidrigkeitsgrenze auch ohne Auffälligkeiten (§ 24a StVG, 500 € + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot beim Erstverstoß), und 1,1 ‰ als absolute Fahruntüchtigkeit (immer Straftat, Entzug der Fahrerlaubnis, in der Regel MPU). Für Cannabis gilt seit dem Cannabisgesetz (CanG, April 2024) ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Für andere Drogen (Amphetamine, Kokain, Heroin, MDMA) gilt ein Null-Toleranz-Prinzip. Eine MPU wird ab 1,6 ‰ Alkohol, bei Straftaten nach §§ 315c/316 StGB und bei harten Drogen angeordnet. Die Gesamtkosten einer MPU liegen realistisch bei 1.500 bis 4.000 € (inkl. Vorbereitung und Abstinenznachweise).
Die Promillegrenzen im Überblick
In Deutschland gilt kein generelles Alkoholverbot am Steuer. Es gibt aber klare Grenzwerte, die unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen:
Die 4 entscheidenden Grenzwerte
| Grenzwert | Rechtliche Folge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 0,0 ‰ | Absolutes Verbot für Fahranfänger und unter 21 | § 24c StVG |
| 0,3 ‰ | Straftat — aber nur bei Ausfallerscheinungen | § 316 StGB (relative Fahruntüchtigkeit) |
| 0,5 ‰ | Ordnungswidrigkeit — auch ohne Auffälligkeiten | § 24a StVG |
| 1,1 ‰ | Immer Straftat — Ausfallerscheinungen egal | § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit) |
Was bedeutet das konkret?
Unter 0,3 ‰: Kein Verstoß, solange Sie unauffällig fahren.
0,3 bis 0,49 ‰ (relative Fahruntüchtigkeit): Kein Bußgeld — es sei denn, Sie zeigen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen: Schlangenlinien, überhöhte Geschwindigkeit, Unfall. Dann wird es sofort zur Straftat nach § 316 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 bis 1,09 ‰ (Ordnungswidrigkeit): Auch ohne Auffälligkeiten drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Kommen Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzu, wird es automatisch zur Straftat (§ 316 oder § 315c StGB).
Ab 1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit): Immer eine Straftat — unabhängig davon, ob Sie auffällig gefahren sind oder nicht. Der offizielle Straftatbestand heißt „Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB). Es folgen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, mindestens 6 Monate Entzug der Fahrerlaubnis und in aller Regel die Anordnung einer MPU.
Ab 1,6 ‰: Dieser Grenzwert hat eine eigenständige Bedeutung. Ab 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration (BAK) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die MPU zwingend an — auch ohne Vorstrafen und auch ohne Unfall. Der Grund: Wer mit 1,6 ‰ noch fahren kann, zeigt eine so hohe Alkoholgewöhnung, dass ein grundsätzliches Trinkproblem vermutet wird.
Restalkohol und Alkoholabbau
Ein häufig unterschätztes Risiko ist Restalkohol am nächsten Morgen. Der Körper baut Alkohol mit durchschnittlich 0,1 bis 0,15 ‰ pro Stunde ab. Diese Abbaurate ist individuell, lässt sich aber nicht beschleunigen – weder durch Kaffee noch durch Schlaf. Rechenbeispiel: Wer abends um 23 Uhr 1,2 ‰ erreicht, hat am nächsten Morgen um 7 Uhr noch 0,4 bis 0,6 ‰ im Blut. Ein Verstoß gegen § 24a StVG (0,5 ‰-Grenze) ist damit möglich, ohne dass Sie sich betrunken fühlen.
Strafen bei Alkohol am Steuer
Ordnungswidrigkeit (0,5 bis 1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen)
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| 1. Verstoß | 500 € | 2 | 1 Monat |
| 2. Verstoß | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| 3. Verstoß | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Dazu kommen Verfahrenskosten (5 % der Geldbuße, mind. 25 € + 3,50 € Zustellungskosten).
Straftat (ab 1,1 ‰ oder Ausfallerscheinungen ab 0,3 ‰)
| Tatbestand | Strafe | Fahrerlaubnis | MPU |
|---|---|---|---|
| § 316 StGB (Trunkenheit) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | Entzug (mind. 6 Monate) | In der Regel ja |
| § 315c StGB (Gefährdung) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | Entzug (mind. 6 Monate) | Ja |
Der Unterschied ist entscheidend:
- § 316 StGB: Sie sind betrunken gefahren, ohne andere zu gefährden.
- § 315c StGB: Sie haben unter Alkoholeinfluss andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet oder einen Unfall verursacht. Das wird deutlich härter bestraft.
Konkrete Beispiele: Bei einer Trunkenheitsfahrt (Alkoholfahrt) mit 2,0 ‰ drohen in der Regel 40 bis 60 Tagessätze Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 9 bis 12 Monate und eine MPU. Bei 2,8 ‰ und höher rechnen Betroffene mit einer deutlich höheren Geldstrafe, einer längeren Sperrfrist und in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei einer Alkoholfahrt ab 1,1 ‰ oder bei Ausfallerscheinungen ordnet das Gericht häufig bereits vor dem Urteil die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO an. Der Führerschein wird noch bei der Kontrolle oder wenige Tage danach beschlagnahmt. Dagegen ist Beschwerde möglich, in der Praxis aber selten erfolgreich.
Nachtrunkeinrede: Eine Verteidigungsstrategie bei Alkoholdelikten ist die sogenannte Nachtrunkbehauptung. Der Betroffene gibt an, erst nach dem Fahren weiteren Alkohol getrunken zu haben – etwa nach einem Unfall „zur Beruhigung". Die Behörde muss dann über eine Rückrechnung prüfen, ob der Promillewert zum Tatzeitpunkt tatsächlich über dem Grenzwert lag. In der Praxis wird die Nachtrunkeinrede von Gerichten kritisch geprüft und muss substanziiert vorgetragen werden.
Sonderfall: Fahranfänger und unter 21
Für Fahranfänger in der Probezeit und alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 ‰, § 24c StVG):
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Weitere Folgen |
|---|---|---|---|
| Jeder messbare Alkoholwert | 250 € | 1 | Probezeit verlängert sich um 2 Jahre + Aufbauseminar |
Drogen am Steuer
THC (Cannabis)
Seit der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 (Cannabisgesetz — CanG) gilt ein neuer THC-Grenzwert:
Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum (vorher: 1 ng/ml)
Dieser Wert orientiert sich laut Gesetzgeber an der 0,2-Promille-Schwelle bei Alkohol — er soll gelegentlichen Konsum vom Fahren unter Einfluss abgrenzen.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| 1. Verstoß (über 3,5 ng/ml) | 500 € | 2 | 1 Monat |
| 2. Verstoß | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| 3. Verstoß | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Wichtig: Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt auch bei Cannabis ein absolutes Verbot — schon der Nachweis von THC im Blut reicht für eine Ordnungswidrigkeit (250 €, 1 Punkt).
Mischkonsum (Cannabis + Alkohol): Seit 2024 ebenfalls verboten. Wer Cannabis konsumiert hat und gleichzeitig Alkohol im Blut hat, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit — unabhängig von den jeweiligen Einzelgrenzwerten.
Andere Drogen (Amphetamine, Kokain, Heroin, MDMA etc.)
Für alle anderen Drogen gilt weiterhin ein Null-Toleranz-Prinzip: Jeder Nachweis im Blut reicht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG.
Nachweisbare Substanzen (Anlage zu § 24a StVG):
- Amphetamin / Methamphetamin
- Kokain (Benzoylecgonin)
- Heroin (Morphin)
- MDMA / MDA
- THC (Cannabis) — ab 3,5 ng/ml
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| 1. Verstoß | 500 € | 2 | 1 Monat |
| 2. Verstoß | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| 3. Verstoß | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Achtung: Bei harten Drogen (Kokain, Heroin, Amphetamine) ordnet die Führerscheinstelle in der Regel sofort eine MPU an — auch beim ersten Verstoß. Bei Cannabis ist das erst bei Hinweisen auf regelmäßigen Konsum oder Abhängigkeit der Fall.
MPU: Wann droht sie und was bedeutet das?
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (umgangssprachlich: "Idiotentest") ist für viele Betroffene die schlimmste Konsequenz — sie ist teuer, aufwendig und die Durchfallquote ist hoch.
Wann wird eine MPU angeordnet?
| Grund | MPU-Anordnung |
|---|---|
| Alkohol ab 1,6 ‰ | Immer |
| Wiederholte Alkoholfahrt (auch unter 1,6 ‰) | In der Regel |
| Straftat nach § 316 oder § 315c StGB | In der Regel |
| Harte Drogen im Straßenverkehr | Immer (auch beim 1. Mal) |
| Cannabis — Hinweise auf regelmäßigen Konsum | Möglich |
| 8 Punkte in Flensburg | Immer (Entzug + MPU) |
Was kostet eine MPU?
| Untersuchungsgrund | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Alkohol | 400 – 750 € |
| Drogen | 500 – 750 € |
| Punkte | 350 – 650 € |
| Alkohol + Drogen | 750 – 1.000 € |
Dazu kommen häufig:
- Verkehrspsychologische Vorbereitung: 500 – 2.000 €
- Abstinenznachweis (Urin- oder Haaranalyse): 200 – 600 € (über 6–12 Monate)
- Ärztliches Gutachten: 100 – 300 €
Gesamtkosten: Realistisch liegen die Gesamtkosten für eine MPU (inkl. Vorbereitung und Abstinenznachweise) bei 1.500 bis 4.000 €.
Eine MPU lässt sich unter Umständen vermeiden — wenn der zugrundeliegende Verstoß erfolgreich angefochten wird. Lassen Sie Ihren Fall prüfen:
Kann ich die MPU vermeiden?
In bestimmten Konstellationen ja:
- Tilgung abwarten statt MPU: Nach Ablauf der Sperrfrist ohne MPU 10 Jahre warten — dann wird der Eintrag im Fahreignungsregister getilgt (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG). Erst danach können Sie die Fahrerlaubnis ohne MPU neu beantragen. Das ist in der Praxis selten eine Option.
- Anfechtung der Anordnung: Wenn die MPU-Anordnung rechtswidrig ist (z. B. weil der zugrundeliegende Bescheid fehlerhaft war), kann sie angefochten werden.
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Wenn der ursprüngliche Verstoß erfolgreich angefochten wird, entfällt auch die Grundlage für die MPU.
Blutprobe und Atemalkoholtest: Was ist zu beachten?
Atemalkoholtest (AAK)
Die Polizei kann Sie auffordern, in ein Atemalkoholmessgerät zu pusten. Sie sind dazu nicht verpflichtet — der Atemtest ist freiwillig.
Aber: Wenn Sie den Test verweigern, kann die Polizei eine richterliche Anordnung für eine Blutprobe einholen — und diese ist verpflichtend. In der Praxis kann auch der Staatsanwalt oder bei Gefahr im Verzug der Polizeibeamte selbst die Blutentnahme anordnen (§ 81a StPO).
Blutprobe
Die Blutprobe ist der Goldstandard zum Nachweis der Blutalkoholkonzentration (BAK) vor Gericht. Der Atemalkoholwert (AAK) ist zwar bei der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,25 mg/l ≙ 0,5 ‰) als Beweismittel zugelassen, wird bei Straftaten nach §§ 316, 315c StGB jedoch nicht als alleiniger Nachweis anerkannt.
Fehlerquellen bei der Blutprobe:
- Zeitlicher Abstand: Zwischen Fahrt und Blutentnahme können Stunden vergehen — die Rückrechnung ist fehleranfällig.
- Desinfektionsmittel: Wurde die Einstichstelle mit alkoholhaltigem Desinfektionsmittel gereinigt, kann das den Wert verfälschen.
- Fehlende richterliche Anordnung: Ohne richterliche Anordnung und ohne Gefahr im Verzug ist die Blutentnahme rechtswidrig — das Ergebnis möglicherweise nicht verwertbar.
- Kühlkette: Die Blutprobe muss korrekt gelagert und transportiert werden.
Einspruch bei Alkohol- und Drogendelikten
Auch bei Alkohol und Drogen lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Häufige Ansatzpunkte:
Bei der Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG):
- Fehlerhafte Blutentnahme: Fehlende Anordnung, falsche Desinfektion, fehlerhafte Rückrechnung.
- Keine Ausfallerscheinungen: Bei 0,3–0,49 ‰ muss die Behörde Ausfallerscheinungen beweisen. Fehlen diese, fehlt die Grundlage für die Straftat.
- Verjährung: Wurde das Verfahren nicht rechtzeitig eingeleitet?
- THC-Grenzwert: Bei Cannabis: Liegt der Wert tatsächlich über 3,5 ng/ml? Messtoleranzen und Analysegenauigkeit können eine Rolle spielen.
Bei der Straftat (§ 316 / § 315c StGB):
- Beweisverwertungsverbot: War die Blutentnahme rechtswidrig angeordnet, kann das Ergebnis unverwertbar sein.
- Rückrechnung angreifbar: Die Bestimmung der BAK zum Tatzeitpunkt aus einer späteren Blutprobe ist fehleranfällig (Resorptionsdefizit, Trinkende-Verteidigung).
- Fahrereigenschaft: War nachweisbar, wer gefahren ist?
Wurde bei Ihnen eine Blutprobe angeordnet? Die Umstände der Blutentnahme und die Rückrechnung sind häufige Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.
Fahrverbot umwandeln: Geht das?
In bestimmten Fällen kann ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden — allerdings nur bei der Ordnungswidrigkeit (nicht bei der Straftat).
Voraussetzung: Sie müssen nachweisen, dass das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte darstellt. Typische Fälle:
- Berufskraftfahrer, die den Arbeitsplatz verlieren würden
- Pflegekräfte, die auf das Auto angewiesen sind (ländliche Region, kein ÖPNV)
- Selbstständige, die ohne Führerschein keine Aufträge erfüllen können
Wichtig: Allein die Begründung "Ich brauche meinen Führerschein für die Arbeit" reicht nicht. Sie müssen konkret darlegen, warum keine Alternativen bestehen (ÖPNV, Fahrgemeinschaft, Taxi, Urlaub).
Häufige Fragen zu Alkohol & Drogen am Steuer
Bei einer Ordnungswidrigkeit (0,5 ‰+) droht ein Fahrverbot (1 bis 3 Monate) — Sie bekommen den Führerschein danach zurück. Bei einer Straftat (ab 1,1 ‰ oder mit Ausfallerscheinungen ab 0,3 ‰) droht der Entzug der Fahrerlaubnis — Sie müssen sie neu beantragen, oft erst nach einer MPU.
Nein. Der Atemtest (Pusten) ist freiwillig. Die Polizei darf Sie aber zu einer Blutprobe zwingen, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug besteht.
Im Blut baut der Körper Alkohol mit ca. 0,1 bis 0,15 ‰ pro Stunde ab. Wer abends 1,0 ‰ erreicht, kann am nächsten Morgen noch messbare Werte im Blut haben. Eine Faustregel: Pro 0,1 ‰ ca. 1 Stunde Abbauzeit.
THC (der aktive Wirkstoff) ist im Blutserum in der Regel 4 bis 6 Stunden nach dem Konsum über dem Grenzwert nachweisbar. Der Metabolit THC-COOH (inaktiv) kann aber Tage bis Wochen im Blut und im Urin nachweisbar bleiben — dieser ist allerdings nicht relevant für den Grenzwert von 3,5 ng/ml.
Nein. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen keine Angaben zum Konsum machen. Sie müssen allerdings Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzeigen und sich ausweisen.
Verursachen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss (ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen), droht eine Straftat nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zudem verlieren Sie in der Regel Ihren Kaskoschutz — die eigene Versicherung zahlt nicht. Die Haftpflichtversicherung zahlt zwar den Schaden des Unfallgegners, kann Sie aber in Regress nehmen (bis zu 5.000 €).
Patienten mit einem ärztlichen Cannabis-Rezept dürfen grundsätzlich fahren, sofern sie fahrtüchtig sind. Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml gilt für sie ebenfalls, allerdings können sie sich auf die ärztliche Verordnung berufen. Im Zweifelsfall entscheidet eine individuelle Fahreignungsbegutachtung.
Nächste Schritte
Alkohol oder Drogen am Steuer ist eine ernste Angelegenheit — aber nicht jeder Vorwurf ist korrekt. Fehlerhafte Blutproben, rechtswidrige Anordnungen oder falsche Rückrechnungen kommen vor. Lassen Sie Ihren Fall prüfen, bevor Sie Konsequenzen akzeptieren.