Abstandsverstoß: Bußgeld, Punkte & Einspruch

Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht

  • Ab 80 km/h: 75–400 EUR Bußgeld + Punkte
  • Ab 100 km/h: Fahrverbot möglich
  • Probezeit: A-Verstoß mit schweren Folgen
  • Messfehler häufig — Einspruch oft lohnend

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Zu dicht aufgefahren, geblitzt, Bußgeldbescheid im Briefkasten — und jetzt? Der Abstandsverstoß gehört zu den am häufigsten geahndeten Verkehrsverstößen auf deutschen Autobahnen. Zwischen 25 und 400 Euro Bußgeld, bis zu 2 Punkte in Flensburg und bis zu 3 Monate Fahrverbot stehen im Raum. Doch nicht jede Abstandsmessung hält einer Überprüfung stand.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Strafen der Bußgeldkatalog 2026 für Abstandsverstöße vorsieht, wie die Messung auf der Autobahn funktioniert und wann sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  1. Rechtsgrundlage: § 4 StVO regelt den Sicherheitsabstand. Die Bußgelder ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV.
  2. Faustregel: Abstand in Metern = halbe Tachoanzeige („Halber Tacho").
  3. Bußgeld: 25 EUR (unter 80 km/h) bis 400 EUR (über 130 km/h bei weniger als 1/10 Abstand).
  4. Punkte & Fahrverbot: Ab 80 km/h drohen Punkte, ab 100 km/h bei weniger als 3/10 ein Fahrverbot.
  5. Messmethoden: VAMA, VKS 3.0, ProVida — alle mit typischen Fehlerquellen.
  6. Einspruch: Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung möglich. Akteneinsicht deckt Messfehler auf.

„Halber Tacho" — so wird der Sicherheitsabstand berechnet

Faustregel vs. Gesetz (§ 4 StVO)

§ 4 Abs. 1 StVO verlangt, dass der Abstand zum Vordermann so groß sein muss, dass Sie jederzeit anhalten können, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremst. Eine feste Meterangabe fehlt im Gesetz.

Die Praxis arbeitet mit der „Halber-Tacho-Regel": Der Mindestabstand in Metern entspricht der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in km/h.

GeschwindigkeitMindestabstand („Halber Tacho")
50 km/h25 Meter
80 km/h40 Meter
100 km/h50 Meter
120 km/h60 Meter
130 km/h65 Meter
150 km/h75 Meter

Diese Faustregel ist kein Gesetz, wird aber von der Rechtsprechung als Maßstab herangezogen und bildet die Grundlage der Bußgeldberechnung. Der Bußgeldkatalog staffelt die Strafen nach Zehnteln dieses Wertes — wer also bei 100 km/h weniger als 25 Meter Abstand hält (weniger als 5/10 des halben Tachowertes), begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die 2-Sekunden-Regel

Neben der „Halber Tacho"-Regel gibt es eine weitere Orientierungshilfe: die 2-Sekunden-Regel. Sie ist besonders einfach anzuwenden: Wenn das Fahrzeug vor Ihnen eine markante Stelle passiert (z. B. einen Brückenpfeiler), sollten Sie diese Stelle frühestens 2 Sekunden später erreichen. Der Vorteil: Die 2-Sekunden-Regel funktioniert bei jeder Geschwindigkeit und erfordert keine Schätzung von Meterabständen. Bei Regen, Schnee oder schlechter Sicht empfehlen Experten 3 Sekunden.

Warum der Abstand so wichtig ist: Reaktionszeit, Bremsweg und Anhalteweg

Der vorgeschriebene Sicherheitsabstand beruht auf physikalischen Grundlagen. Bei einer durchschnittlichen Reaktionszeit von 1 Sekunde legen Sie bei 100 km/h rund 28 Meter zurück, bevor Sie überhaupt bremsen. Dazu kommt der Bremsweg: Bei trockener Fahrbahn benötigen Sie bei 100 km/h auf ebener Strecke ca. 50 Meter Bremsweg. Der Anhalteweg (Reaktionsweg + Bremsweg) beträgt damit rund 78 Meter. Wer bei 100 km/h nur 25 Meter Abstand hält, kann bei einer Vollbremsung des Vordermanns physikalisch nicht mehr rechtzeitig anhalten.

Sicherheitsabstand innerorts

Die Bußgeldtabellen beziehen sich vor allem auf Geschwindigkeiten ab 80 km/h – also typisch für Autobahnen und Landstraßen. Doch auch innerorts gilt § 4 StVO. Als Faustregel gelten innerorts etwa 3 Fahrzeuglängen bzw. 15 Meter Abstand. Bei niedrigen Geschwindigkeiten wird die 1-Sekunden-Regel empfohlen: mindestens 1 Sekunde Zeitabstand zum Vordermann. Eine Abstandsmessung innerorts kommt seltener vor, ist aber grundsätzlich möglich.

Orientierungshilfe: Leitpfosten = 50 Meter

Auf Autobahnen stehen die Leitpfosten am Straßenrand im Abstand von 50 Metern zueinander. Bei 100 km/h sollte also mindestens ein Leitpfosten zwischen Ihnen und dem Vordermann liegen. Bei 130 km/h brauchen Sie etwas mehr als einen Pfostenabstand.

Bußgeldtabelle 2026: Abstandsverstoß

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der gefahrenen Geschwindigkeit und dem tatsächlich eingehaltenen Abstand (gemessen in Zehnteln des halben Tachowertes). Alle Beträge verstehen sich zuzüglich 28,50 EUR Verfahrenskosten (25 EUR Gebühr + 3,50 EUR Zustellung).

Unter 80 km/h

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Abstand nicht eingehalten25 EUR0Nein
… mit Gefährdung30 EUR0Nein
… mit Sachbeschädigung35 EUR0Nein

Bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h bleiben Abstandsverstöße vergleichsweise milde. Punkte in Flensburg gibt es hier nicht — und für Fahranfänger in der Probezeit hat dieser Verstoß keine erweiterten Konsequenzen.

Über 80 km/h

Abstand (Zehntel des halben Tachowertes)BußgeldPunkteFahrverbot
weniger als 5/1075 EUR1
weniger als 4/10100 EUR1
weniger als 3/10160 EUR1
weniger als 2/10240 EUR1
weniger als 1/10320 EUR1

Rechenbeispiel: Sie fahren 80 km/h. Der halbe Tachowert beträgt 40 Meter. Halten Sie weniger als 20 Meter Abstand (weniger als 5/10), drohen 75 EUR und 1 Punkt.

Über 100 km/h (Fahrverbot-Schwelle)

Abstand (Zehntel des halben Tachowertes)BußgeldPunkteFahrverbot
weniger als 5/1075 EUR1
weniger als 4/10100 EUR1
weniger als 3/10160 EUR21 Monat
weniger als 2/10240 EUR22 Monate
weniger als 1/10320 EUR23 Monate

Ab 100 km/h wird es ernst: Bei weniger als 3/10 des halben Tachowertes droht ein Fahrverbot — und statt 1 Punkt stehen 2 Punkte in Flensburg im Raum.

Über 130 km/h

Abstand (Zehntel des halben Tachowertes)BußgeldPunkteFahrverbot
weniger als 5/10100 EUR1
weniger als 4/10180 EUR1
weniger als 3/10240 EUR21 Monat
weniger als 2/10320 EUR22 Monate
weniger als 1/10400 EUR23 Monate

Die Höchststrafe für einen Abstandsverstoß: 400 EUR, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot — bei über 130 km/h und weniger als 1/10 Abstand. Wer mit diesem Vorwurf konfrontiert wird, sollte den Bescheid unbedingt prüfen lassen.

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Wie wird der Abstand gemessen?

Die Polizei setzt auf der Autobahn verschiedene Verfahren zur Abstandsmessung ein. Jede Methode hat eigene Schwachstellen — und genau dort setzen Einsprüche an.

Brückenabstandsmessung (VAMA / VKS 3.0)

Die häufigste Methode auf deutschen Autobahnen: Zwei Kameras werden auf einer Autobahnbrücke installiert. Eine Kamera liefert die Übersichtsaufnahme, die zweite eine Nahaufnahme zur Fahreridentifizierung. Auf der Fahrbahn sind Messmarkierungen angebracht, anhand derer die Software den Abstand zwischen zwei Fahrzeugen berechnet.

VAMA (Videoabstandsmessanlage) und VKS 3.0 (Verkehrskontrollsystem) arbeiten nach diesem Prinzip. Der Unterschied: VKS 3.0 wertet die Daten weitgehend automatisch aus, während bei VAMA die Auswertung manuell durch geschulte Beamte erfolgt.

ProVida-Nachfahrsystem

Das ProVida 2000 ist ein in Polizeifahrzeuge integriertes Videosystem. Beamte fahren hinter dem verdächtigen Fahrzeug her, die Kamera zeichnet den Abstand auf. Das System berechnet den Abstand über die eigene Geschwindigkeit und die Videoauswertung.

Die Toleranzberechnung beim ProVida ist komplex: Sie muss sowohl die Ungenauigkeit des Polizei-Tachos als auch die Systemtoleranz berücksichtigen. Amtsgerichte machen hier regelmäßig Fehler.

Nachfahren ohne technisches Gerät

In seltenen Fällen schätzt ein Polizeibeamter den Abstand beim Hinterherfahren ohne technische Hilfsmittel. Dieses Verfahren gilt als besonders fehleranfällig — Gerichte verlangen Toleranzabzüge von bis zu 20 %, und die Beweiskraft ist gering.

Häufige Messfehler — Ansatzpunkte für den Einspruch

MessmethodeTypische Fehlerquellen
VAMAKameraverschiebung durch Erschütterung, zu kurze Messstrecke, fehlende oder abgelaufene Eichung
VKS 3.0Softwarefehler bei der automatischen Auswertung, Zuordnungsfehler bei Spurwechslern
ProVida 2000Komplexe Toleranzberechnung (Tacho + System), häufige Fehler beim Toleranzabzug vor Gericht
Nachfahren (ohne Gerät)Subjektive Schätzung, hohe Toleranzabzüge (bis 20 %), schwer beweisbar

Eine fehlerhafte Messung kann den gesamten Bußgeldbescheid zu Fall bringen. Ob bei Ihrem Fall ein Messfehler vorliegt, lässt sich durch Akteneinsicht klären — diese steht Ihnen als Betroffener zu.

Mehr zu den einzelnen Messgeräten finden Sie in unserem Bereich Blitzer & Messgeräte.

Abstandsverstoß in der Probezeit

Für Fahranfänger in der Probezeit wiegt ein Abstandsverstoß besonders schwer — sofern er bei mehr als 80 km/h begangen wurde und mit mindestens einem Punkt eingetragen wird. Dann handelt es sich um einen A-Verstoß mit spürbaren Konsequenzen:

A-Verstoß (Nr.)Folge
1. A-VerstoßProbezeit verlängert sich um 2 Jahre + Aufbauseminar (ca. 250–500 EUR)
2. A-VerstoßVerwarnung + verkehrspsychologische Beratung (ca. 300–500 EUR)
3. A-VerstoßEntzug der Fahrerlaubnis

Einordnung: Bei einem Abstandsverstoß unter 80 km/h (kein Punkt) liegt kein A-Verstoß vor. Die Probezeit bleibt davon unberührt.

Wer in der Probezeit einen Bußgeldbescheid wegen Abstandsverstoß erhält, sollte die Messung besonders sorgfältig prüfen lassen. Ein erfolgreicher Einspruch kann nicht nur das Bußgeld kippen, sondern auch die Probezeit-Konsequenzen abwenden.

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Sonderfall: LKW-Abstand auf der Autobahn (§ 4 Abs. 3 StVO)

Für LKW-Fahrer (Fahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) und Kraftomnibusfahrer gilt auf Autobahnen eine eigene Regelung: Bei Geschwindigkeiten über 50 km/h muss ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden (§ 4 Abs. 3 StVO).

VerstoßBußgeldPunkte
50-m-Mindestabstand unterschritten80 EUR1
… mit Gefahrgut120 EUR1

Diese Regelung soll das Einscheren überholender Fahrzeuge ermöglichen und Auffahrunfälle mit schweren Nutzfahrzeugen verhindern. Sie gilt unabhängig von der „Halber-Tacho-Regel" und betrifft nur Fahrzeuge über 3,5 t.

Drängeln & Nötigung — wann wird es zur Straftat?

Ein Abstandsverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 StVO. Kommt es durch den zu geringen Abstand zu einem Auffahrunfall, spricht der Anscheinsbeweis zunächst gegen den Auffahrenden. Das bedeutet: Wer auffährt, muss beweisen, dass den Vorausfahrenden eine Mitschuld trifft (z. B. grundloses Bremsen). Wer den Vordermann zudem gezielt unter Druck setzt — etwa durch extrem dichtes Auffahren kombiniert mit Lichthupe oder aggressivem Hupen —, kann sich der Nötigung (§ 240 StGB) oder sogar der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar machen.

Abstandsverstoß (OWi)Nötigung (Straftat)
Rechtsgrundlage§ 4 StVO + BKatV§ 240 StGB
SanktionBußgeld + Punkte + ggf. FahrverbotFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
ZusatzfolgeFührerscheinentzug möglich
VoraussetzungAbstandsunterschreitungVorsatz + Druckmittel (Lichthupe, Hupen, Drängeln)

Die Grenze ist fließend. Entscheidend sind Vorsatz, Dauer und Intensität des Verhaltens. Ein kurzes, versehentliches Auffahren wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt. Wer dagegen über längere Strecke gezielt drängelt, riskiert ein Strafverfahren mit erheblich schwereren Konsequenzen.

Einspruch bei Abstandsverstoß

Wann lohnt sich der Einspruch?

Nicht jeder Abstandsverstoß muss akzeptiert werden. Ein Einspruch kann sich lohnen, wenn:

  • die Messmethode fehleranfällig war (besonders bei ProVida und Nachfahren ohne Gerät)
  • die Eichfrist des Messgeräts abgelaufen war
  • ein Spurwechsler kurz vor der Messung eingeschert ist und den Abstand verkürzt hat
  • die Messstrecke zu kurz oder die Kamera verschoben war
  • der Toleranzabzug fehlerhaft berechnet wurde
  • die Verjährung eingetreten ist

Häufige Einspruchsgründe

  1. Eichfehler: Das Messgerät war nicht ordnungsgemäß geeicht.
  2. Kameraverschiebung: Erschütterungen auf der Autobahnbrücke haben die Kameraausrichtung verändert.
  3. Einscherer: Ein Fahrzeug wechselte unmittelbar vor der Messung auf Ihre Spur.
  4. Software-Fehler: Die Auswertungssoftware (besonders bei VKS 3.0) hat fehlerhafte Werte geliefert.
  5. Zu kurze Messstrecke: Die Abstandsunterschreitung wurde über eine zu kurze Strecke gemessen.
  6. Toleranzberechnung: Besonders bei ProVida-Messungen wird der Toleranzabzug häufig fehlerhaft angewendet.

Ob in Ihrem Fall ein Ansatzpunkt vorliegt, zeigt die Akteneinsicht. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Messunterlagen auswerten und die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.

Mehr zum Ablauf des Einspruchsverfahrens finden Sie unter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Häufige Fragen zum Abstandsverstoß (FAQ)

Je nach Geschwindigkeit und Abstand zwischen 75 und 400 Euro. Ab 80 km/h gibt es mindestens 1 Punkt. Bei über 100 km/h und weniger als 3/10 des halben Tachowertes drohen 2 Punkte und bis zu 3 Monate Fahrverbot. Unter 80 km/h werden nur 25–35 EUR fällig.

Am häufigsten per Brückenabstandsmessung (VAMA/VKS 3.0): Zwei Kameras auf einer Autobahnbrücke filmen den Verkehrsfluss über eine markierte Strecke. Seltener kommen ProVida-Nachfahrsysteme oder Schätzungen durch Polizeibeamte zum Einsatz.

Die Faustregel besagt: Abstand in Metern = halbe Tachoanzeige. Bei 120 km/h sind das 60 Meter. Der Bußgeldkatalog staffelt die Strafen nach Zehnteln dieses Wertes — weniger als 5/10 (also weniger als 30 m bei 120 km/h) löst bereits ein Bußgeld von 75 EUR + 1 Punkt aus.

Ja, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Häufige Einspruchsgründe: abgelaufene Eichfrist, verschobene Kamera, fehlerhafte Auswertung, Einscherer vor dem Messfahrzeug, zu kurze Messstrecke. Ein Fachanwalt kann nach Akteneinsicht die Erfolgsaussichten bewerten.

Ja — sofern der Verstoß bei mehr als 80 km/h begangen wurde und mit mindestens einem Punkt geahndet wird. Folge: Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre und ein Aufbauseminar (ca. 250–500 EUR) wird angeordnet. Unter 80 km/h (kein Punkt): kein A-Verstoß.

Wenn dichtes Auffahren mit Lichthupe, Hupen oder aggressivem Fahrverhalten kombiniert wird und den Vordermann unter Druck setzen soll, kann Nötigung (§ 240 StGB) vorliegen — eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und möglichem Führerscheinentzug.

Anders als bei Geschwindigkeitsmessungen gibt es bei der Abstandsmessung keinen festen prozentualen Toleranzabzug. Bei videobasierten Verfahren (VAMA, VKS 3.0) wird die Toleranz über die Auswertungssoftware berücksichtigt. Angriffspunkte liegen in der Kalibrierung, Eichung und korrekten Bedienung des Messgeräts.

LKW-Fahrer (über 3,5 t) müssen auf Autobahnen bei über 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand halten (§ 4 Abs. 3 StVO). Bei Unterschreitung: 80 EUR + 1 Punkt, mit Gefahrgut: 120 EUR + 1 Punkt.

Nächste Schritte

Ein Abstandsverstoß muss nicht das letzte Wort sein. Messfehler, abgelaufene Eichfristen oder fehlerhafte Toleranzabzüge kommen regelmäßig vor. Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft Ihren Fall persönlich — kostenfrei und unverbindlich.

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Alle Angaben Stand Februar 2026. Trotz sorgfältiger Recherche keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung nutzen Sie die kostenlose Prüfung.

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