Verjährung im Bußgeldverfahren: Wann verfällt Ihr Bußgeld?

Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Auf einen Blick
  • Grundfrist: 3 Monate ab Tattag
  • Unterbrechung durch Behördenhandlung möglich
  • Absolute Verjährung: 6 Monate (ohne Fahrverbot)
  • Verjährter Bescheid = rechtswidrig

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Viele Betroffene wissen nicht, dass Bußgeldbescheide verjähren können. Wenn die Behörde zu langsam war, darf sie den Verstoß nicht mehr verfolgen – egal, ob Sie tatsächlich zu schnell gefahren sind. Die Verjährung ist einer der häufigsten Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  1. Grundfrist: 3 Monate ab dem Tag des Verstoßes (§ 26 Abs. 3 StVG).
  2. Unterbrechung: Die Frist wird durch bestimmte Behördenhandlungen unterbrochen. Danach beginnt sie von vorn.
  3. Absolute Verjährung: Spätestens nach 6 Monaten (ohne Fahrverbot) bzw. 2 Jahren (mit Fahrverbot).
  4. Folge: Ein verjährter Bußgeldbescheid ist rechtswidrig und muss aufgehoben werden.
  5. Prüfung: Oft erst durch Akteneinsicht feststellbar.

Verjährungsfristen im Überblick

VerstoßVerjährungsfristAbsolute VerjährungRechtsgrundlage
Einfache OWi (nur Bußgeld)3 Monate6 Monate§ 26 Abs. 3 StVG
OWi mit Fahrverbot3 Monate2 Jahre§ 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 33 Abs. 3 OWiG
Straftat (§ 315c, § 316 StGB)3–5 Jahreje nach Strafmaß§§ 78 ff. StGB

Was unterbricht die Verjährung?

Unterbrechungsgründe nach § 33 Abs. 1 OWiG:

  1. Erste Anhörung des Betroffenen – typischerweise der Anhörungsbogen
  2. Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
  3. Anordnung der Vernehmung
  4. Beauftragung eines Sachverständigen
  5. Erlass des Bußgeldbescheids
  6. Eingang der Akten beim Amtsgericht
  7. Anberaumung einer Hauptverhandlung

Was unterbricht die Verjährung NICHT:

  • Bloße interne Bearbeitung
  • Weiterleitung der Akte zwischen Behörden
  • Versand eines Zeugenfragebogens an den Halter
  • Einfache Aktenverfügungen ohne Außenwirkung

Verfolgungsverjährung vs. Vollstreckungsverjährung

  • Verfolgungsverjährung (§ 31 OWiG): Ob die Behörde den Verstoß noch verfolgen darf. Frist: 3 Monate.
  • Vollstreckungsverjährung (§ 34 OWiG): Ob ein rechtskräftiger Bescheid noch vollstreckt werden darf. Fristen: 3 Jahre (bis 1.000 €), 5 Jahre (über 1.000 €).

Absolute Verjährung

VerstoßAbsolute Verjährung
OWi ohne Fahrverbot6 Monate nach Tatbegehung
OWi mit Fahrverbot2 Jahre nach Tatbegehung

Praxisbeispiel: Verstoß am 1. März (21 km/h zu schnell, kein Fahrverbot). Anhörungsbogen am 1. Mai (Unterbrechung, neue Frist bis 1. August). Absolute Verjährung am 1. September. Erlässt die Behörde den Bescheid erst am 5. September, ist der Verstoß verjährt.

Verjährung in der Praxis

Konstellation 1: Anhörungsbogen kommt zu spät

Mehr als 3 Monate zwischen Tat und Anhörungsbogen → Verstoß verjährt.

Konstellation 2: Falscher Adressat

Anhörungsbogen an falsche Person → Unterbrechung unwirksam.

Konstellation 3: Lange Bearbeitungspause

Zwischen Anhörungsbogen und Bescheid mehr als 3 Monate → Verfolgungsverjährung eingetreten.

Verjährung und Einspruch

Wichtig

Die Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen fristgerecht Einspruch einlegen. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig – auch wenn er verjährt wäre.

Häufige Fragen zur Verjährung

Die Grundfrist beträgt 3 Monate ab dem Tattag (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese Frist kann durch Behördenhandlungen (z. B. Anhörungsbogen) unterbrochen werden. Die absolute Verjährung tritt bei Verstößen ohne Fahrverbot nach 6 Monaten, mit Fahrverbot nach 2 Jahren ein.

Nein. Wenn Sie das Bußgeld bezahlt haben, ist der Bescheid akzeptiert und rechtskräftig. Eine Rückforderung ist in der Regel nicht möglich.

Das Bußgeld unterliegt der Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG: 3 Jahre bei Geldbußen bis 1.000 €, 5 Jahre bei Geldbußen über 1.000 €. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Bescheids.

Punkte verjähren unabhängig vom Bußgeld: 2,5 Jahre bei 1 Punkt, 5 Jahre bei 2 Punkten, 10 Jahre bei 3 Punkten. Die Tilgungsfristen laufen ab Rechtskraft des Bescheids. Mehr dazu: Punkte in Flensburg

Möglicherweise. Entscheidend ist, ob der Anhörungsbogen innerhalb der 3-Monats-Frist abgesendet wurde. Die Rechtsprechung stellt auf die Anordnung der Anhörung ab – nicht auf den Zugang. Eine genaue Prüfung erfordert Akteneinsicht.

Ja – und das tut sie regelmäßig. Der Anhörungsbogen wird rechtzeitig verschickt. Aber: Die Unterbrechung muss formgerecht sein. Ein fehlerhafter Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht wirksam.

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