Bußgeldbescheid erhalten: Was Sie jetzt wissen müssen

Stand: Februar 2026 | Geprüft: Rechtsanwalt Roland Sedlmeier, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Auf einen Blick
  1. 14 Tage Einspruchsfrist ab Zustellung – nicht ab dem Datum auf dem Bescheid
  2. Ein Bußgeldbescheid wird erst nach vorheriger Anhörung erlassen
  3. Er muss Pflichtangaben nach § 66 OWiG enthalten – fehlt eine, kann das ein Einspruchsgrund sein
  4. Fehlerhafte Bescheide kommen regelmäßig vor – Messfehler, Formfehler, Verjährung
  5. Gegen jeden Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen

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Ein Bußgeldbescheid ist kein Urteil. Er ist ein Vorschlag der Bußgeldbehörde. Sie haben das Recht, diesen Vorschlag zu akzeptieren – oder innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Viele Betroffene wissen nicht, dass Fehler in Bußgeldbescheiden regelmäßig vorkommen. Auf dieser Seite erfahren Sie, was ein Bußgeldbescheid ist, was er enthalten muss, welche Fehler häufig auftreten und welche 4 Handlungsoptionen Sie haben.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Der Bußgeldbescheid ist das zentrale Dokument im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er wird von der zuständigen Bußgeldbehörde erlassen – je nach Bundesland die Stadtverwaltung, das Ordnungsamt oder eine zentrale Bußgeldstelle.

Der Bußgeldbescheid kommt nicht sofort nach dem Verstoß. Dem Bescheid geht immer eine Anhörung voraus (§ 55 OWiG). Sie erhalten zuerst einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen. Erst wenn die Behörde am Vorwurf festhält, folgt der Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG).

Unterschied: Verwarnungsgeld vs. Bußgeldbescheid

MerkmalVerwarnungsgeldBußgeldbescheid
BetragBis 55 €Ab 60 € (oder bei Punkten/Fahrverbot)
PunkteNieAb 60 € möglich
FahrverbotNieMöglich
RechtswegKein formaler EinspruchEinspruch innerhalb von 14 Tagen (§ 67 OWiG)
Eintrag FlensburgNeinJa (ab 60 € mit Punkt)
GebührenKeineVerfahrensgebühr + Zustellungskosten

Faustregel: Liegt der Betrag unter 55 € und drohen weder Punkte noch Fahrverbot, erhalten Sie ein Verwarnungsgeld. Gegen ein Verwarnungsgeld können Sie keinen formalen Einspruch einlegen.

Was muss ein Bußgeldbescheid enthalten? (§ 66 OWiG)

Ein Bußgeldbescheid muss nach § 66 OWiG bestimmte Pflichtangaben enthalten. Fehlt eine davon, kann das ein Grund für einen erfolgreichen Einspruch sein.

Die 14-Tage-Frist: Das müssen Sie wissen

Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum – nicht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid.

Achtung

Die 14-Tage-Frist läuft ab Zustellung – nicht ab dem Datum auf dem Bescheid.

Praxis-Tipp

Heben Sie den gelben Umschlag auf. Er dokumentiert das Zustellungsdatum und ist im Streitfall Ihr wichtigstes Beweismittel.

Bußgeldbescheid erhalten: Ihre 4 Optionen

Option 1 – Zahlen und akzeptieren

Sie überweisen den Betrag fristgerecht. Punkte werden eingetragen, ein angeordnetes Fahrverbot tritt in Kraft. Die Sache ist erledigt.

Option 2 – Einspruch einlegen

Sie legen innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch bei der erlassenden Behörde ein. Der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig – das Verfahren geht weiter. Alle Details: Alles zum Einspruch

Option 3 – Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken

Sie akzeptieren den Verstoß, fechten aber die Höhe des Bußgeldes oder das Fahrverbot an. Das Gericht prüft dann nur die Angemessenheit der Rechtsfolge.

Option 4 – Nichts tun (nicht empfohlen)

Warnung

Wer weder zahlt noch Einspruch einlegt, riskiert Mahngebühren, Vollstreckungskosten, Kontopfändung und im äußersten Fall Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen (§ 96 OWiG). Erzwingungshaft löscht die Schuld nicht – die Geldbuße bleibt bestehen.

Häufige Fehler im Bußgeldbescheid

FehlerartBeispielMögliche KonsequenzRechtsgrundlage
MessfehlerEichfrist abgelaufenMessergebnis angreifbarBVerfG, Az. 2 BvR 1616/18
FormfehlerRechtsmittelbelehrung fehltWiedereinsetzung möglich§ 66 OWiG
Verjährung> 3 Monate ohne ErmittlungBescheid rechtswidrig§ 26 Abs. 3 StVG
IdentifizierungFoto unscharfBußgeld entfällt, ggf. Fahrtenbuch§ 31a StVZO
ZustellungsfehlerKein Datum auf UmschlagZustellung unwirksamOLG Saarbrücken, Az. 1 Ss (OWi) 44/24

Kosten: Was neben dem Bußgeld fällig wird

BußgeldVerfahrensgebühr (5 %, mind. 25 €)ZustellungGesamtbetrag
60 €25,00 € (Mindestgebühr)3,50 €88,50 €
100 €25,00 € (Mindestgebühr)3,50 €128,50 €
200 €25,00 € (Mindestgebühr)3,50 €228,50 €
400 €25,00 € (Mindestgebühr)3,50 €428,50 €
600 €30,00 € (5 % von 600 €)3,50 €633,50 €
1.000 €50,00 € (5 % von 1.000 €)3,50 €1.053,50 €

Bei einem Verwarnungsgeld (bis 55 €) fallen keine Verfahrensgebühren an.

Kann ich Ratenzahlung beantragen?

Ja. Wenn Sie den Bußgeldbetrag nicht auf einmal aufbringen können, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (§ 18 OWiG). Antrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bußgeldbehörde stellen.

Wichtig

Ein Ratenzahlungsantrag ist kein Einspruch – der Bußgeldbescheid wird dadurch rechtskräftig. Wenn Sie sowohl Ratenzahlung als auch Einspruch wollen, müssen Sie beides getrennt und fristgerecht erklären.

Häufige Fragen zum Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ein amtlicher Bescheid der zuständigen Bußgeldbehörde, der Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorwirft und ein Bußgeld festsetzt. Er ist die Grundlage für die Zahlungspflicht und wird nach vorheriger Anhörung erlassen (§ 65 ff. OWiG).

Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum – nicht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid. Der Einspruch muss schriftlich bei der erlassenden Behörde eingehen.

Nach § 66 OWiG muss er enthalten: Angaben zur Person, Bezeichnung der Tat (mit Tatzeit und Tatort), angewandte Bußgeldvorschriften, Beweismittel, Höhe der Geldbuße, etwaige Nebenfolgen (Punkte, Fahrverbot), Kostenentscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die Behörde das Bußgeld vollstrecken – durch Mahnung, Kontopfändung oder Gerichtsvollzieher. Im Extremfall droht Erzwingungshaft von bis zu 6 Wochen (§ 96 OWiG). Die Zahlungspflicht besteht auch nach abgesessener Erzwingungshaft weiter.

Zusätzlich zum Bußgeld fallen eine Verfahrensgebühr (5 % der Geldbuße, mindestens 25 €, § 107 OWiG) und Zustellungsauslagen von 3,50 € an. Bei einem Bußgeld von 100 € beträgt der Gesamtbetrag 128,50 €.

Ja. Typische Fehler sind: abgelaufene Eichfrist des Messgeräts, falscher Tatort, fehlende Rechtsmittelbelehrung, falsche Tatzeit oder Identifizierungsfehler (Beweisfoto zeigt andere Person). Solche Fehler können den Bescheid anfechtbar machen.

Die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate ab dem Tattag (§ 26 Abs. 3 StVG). Sie wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen (Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid). Nach Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate, bei Verstößen mit Fahrverbot auf 2 Jahre.

Der Anhörungsbogen kommt vor dem Bußgeldbescheid und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 55 OWiG). Erst danach erlässt die Behörde den Bußgeldbescheid, der das Bußgeld verbindlich festsetzt und gegen den Einspruch eingelegt werden kann.

Ja. Bei finanzieller Härte können Sie vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bußgeldbehörde Ratenzahlung beantragen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen (§ 18 OWiG). Ein Ratenzahlungsantrag ist kein Einspruch – der Bußgeldbescheid wird dadurch rechtskräftig.

In Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 44 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Voraussetzung: Sie haben die Frist unverschuldet versäumt. Der Antrag muss innerhalb von 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Nächste Schritte

Ein Bußgeldbescheid ist noch kein endgültiges Ergebnis. Formfehler, Messfehler und Verjährung kommen regelmäßig vor. Entscheidend ist, innerhalb der 14-Tage-Frist zu handeln.

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