Bußgeldbescheid erhalten: Was Sie jetzt wissen müssen
- 14 Tage Einspruchsfrist ab Zustellung – nicht ab dem Datum auf dem Bescheid
- Ein Bußgeldbescheid wird erst nach vorheriger Anhörung erlassen
- Er muss Pflichtangaben nach § 66 OWiG enthalten – fehlt eine, kann das ein Einspruchsgrund sein
- Fehlerhafte Bescheide kommen regelmäßig vor – Messfehler, Formfehler, Verjährung
- Gegen jeden Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen
Bußgeldbescheid kostenlos prüfen lassen
Ein Bußgeldbescheid ist kein Urteil. Er ist ein Vorschlag der Bußgeldbehörde. Sie haben das Recht, diesen Vorschlag zu akzeptieren – oder innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Viele Betroffene wissen nicht, dass Fehler in Bußgeldbescheiden regelmäßig vorkommen. Auf dieser Seite erfahren Sie, was ein Bußgeldbescheid ist, was er enthalten muss, welche Fehler häufig auftreten und welche 4 Handlungsoptionen Sie haben.
Ein Bußgeldbescheid ist ein amtlicher Bescheid der Bußgeldbehörde, der eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr feststellt und ein Bußgeld festsetzt (§ 65 ff. OWiG). Er wird nach vorheriger Anhörung (§ 55 OWiG) erlassen und muss Pflichtangaben nach § 66 OWiG enthalten: Bezeichnung der Tat, Tatzeit und Tatort, Beweismittel, Höhe der Geldbuße, Nebenfolgen (Punkte, Fahrverbot) und Rechtsmittelbelehrung. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung (§ 67 OWiG). § 65, § 66, § 67 OWiG
Was ist ein Bußgeldbescheid?
Der Bußgeldbescheid ist das zentrale Dokument im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er wird von der zuständigen Bußgeldbehörde erlassen – je nach Bundesland die Stadtverwaltung, das Ordnungsamt oder eine zentrale Bußgeldstelle.
Der Bußgeldbescheid kommt nicht sofort nach dem Verstoß. Dem Bescheid geht immer eine Anhörung voraus (§ 55 OWiG). Sie erhalten zuerst einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen. Erst wenn die Behörde am Vorwurf festhält, folgt der Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG).
Unterschied: Verwarnungsgeld vs. Bußgeldbescheid
| Merkmal | Verwarnungsgeld | Bußgeldbescheid |
|---|---|---|
| Betrag | Bis 55 € | Ab 60 € (oder bei Punkten/Fahrverbot) |
| Punkte | Nie | Ab 60 € möglich |
| Fahrverbot | Nie | Möglich |
| Rechtsweg | Kein formaler Einspruch | Einspruch innerhalb von 14 Tagen (§ 67 OWiG) |
| Eintrag Flensburg | Nein | Ja (ab 60 € mit Punkt) |
| Gebühren | Keine | Verfahrensgebühr + Zustellungskosten |
Faustregel: Liegt der Betrag unter 55 € und drohen weder Punkte noch Fahrverbot, erhalten Sie ein Verwarnungsgeld. Gegen ein Verwarnungsgeld können Sie keinen formalen Einspruch einlegen.
Was muss ein Bußgeldbescheid enthalten? (§ 66 OWiG)
Ein Bußgeldbescheid muss nach § 66 OWiG bestimmte Pflichtangaben enthalten. Fehlt eine davon, kann das ein Grund für einen erfolgreichen Einspruch sein.
Ein Bußgeldbescheid muss nach § 66 OWiG mindestens enthalten: Angaben zur Person, Bezeichnung der Tat mit Tatzeit und Tatort, Beweismittel, angewandte Bußgeldvorschriften, Höhe der Geldbuße, Nebenfolgen und eine Rechtsmittelbelehrung. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, ist das ein starkes Argument für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 52 OWiG). § 66 OWiG
Die 14-Tage-Frist: Das müssen Sie wissen
Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum – nicht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid.
Die 14-Tage-Frist läuft ab Zustellung – nicht ab dem Datum auf dem Bescheid.
Heben Sie den gelben Umschlag auf. Er dokumentiert das Zustellungsdatum und ist im Streitfall Ihr wichtigstes Beweismittel.
Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist nur wirksam, wenn das Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag vermerkt ist. Fehlt dieser Vermerk, gilt der Bußgeldbescheid erst mit tatsächlichem Zugang als zugestellt – mit möglicher Folge der Verjährung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024, Az. 1 Ss (OWi) 44/24). OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 44/24; § 180 S. 3 ZPO
Bußgeldbescheid erhalten: Ihre 4 Optionen
Option 1 – Zahlen und akzeptieren
Sie überweisen den Betrag fristgerecht. Punkte werden eingetragen, ein angeordnetes Fahrverbot tritt in Kraft. Die Sache ist erledigt.
Option 2 – Einspruch einlegen
Sie legen innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch bei der erlassenden Behörde ein. Der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig – das Verfahren geht weiter. Alle Details: Alles zum Einspruch
Option 3 – Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken
Sie akzeptieren den Verstoß, fechten aber die Höhe des Bußgeldes oder das Fahrverbot an. Das Gericht prüft dann nur die Angemessenheit der Rechtsfolge.
Option 4 – Nichts tun (nicht empfohlen)
Wer weder zahlt noch Einspruch einlegt, riskiert Mahngebühren, Vollstreckungskosten, Kontopfändung und im äußersten Fall Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen (§ 96 OWiG). Erzwingungshaft löscht die Schuld nicht – die Geldbuße bleibt bestehen.
Häufige Fehler im Bußgeldbescheid
| Fehlerart | Beispiel | Mögliche Konsequenz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Messfehler | Eichfrist abgelaufen | Messergebnis angreifbar | BVerfG, Az. 2 BvR 1616/18 |
| Formfehler | Rechtsmittelbelehrung fehlt | Wiedereinsetzung möglich | § 66 OWiG |
| Verjährung | > 3 Monate ohne Ermittlung | Bescheid rechtswidrig | § 26 Abs. 3 StVG |
| Identifizierung | Foto unscharf | Bußgeld entfällt, ggf. Fahrtenbuch | § 31a StVZO |
| Zustellungsfehler | Kein Datum auf Umschlag | Zustellung unwirksam | OLG Saarbrücken, Az. 1 Ss (OWi) 44/24 |
Kosten: Was neben dem Bußgeld fällig wird
| Bußgeld | Verfahrensgebühr (5 %, mind. 25 €) | Zustellung | Gesamtbetrag |
|---|---|---|---|
| 60 € | 25,00 € (Mindestgebühr) | 3,50 € | 88,50 € |
| 100 € | 25,00 € (Mindestgebühr) | 3,50 € | 128,50 € |
| 200 € | 25,00 € (Mindestgebühr) | 3,50 € | 228,50 € |
| 400 € | 25,00 € (Mindestgebühr) | 3,50 € | 428,50 € |
| 600 € | 30,00 € (5 % von 600 €) | 3,50 € | 633,50 € |
| 1.000 € | 50,00 € (5 % von 1.000 €) | 3,50 € | 1.053,50 € |
Bei einem Verwarnungsgeld (bis 55 €) fallen keine Verfahrensgebühren an.
Kann ich Ratenzahlung beantragen?
Ja. Wenn Sie den Bußgeldbetrag nicht auf einmal aufbringen können, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (§ 18 OWiG). Antrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bußgeldbehörde stellen.
Ein Ratenzahlungsantrag ist kein Einspruch – der Bußgeldbescheid wird dadurch rechtskräftig. Wenn Sie sowohl Ratenzahlung als auch Einspruch wollen, müssen Sie beides getrennt und fristgerecht erklären.
Häufige Fragen zum Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid ist ein amtlicher Bescheid der zuständigen Bußgeldbehörde, der Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorwirft und ein Bußgeld festsetzt. Er ist die Grundlage für die Zahlungspflicht und wird nach vorheriger Anhörung erlassen (§ 65 ff. OWiG).
Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum – nicht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid. Der Einspruch muss schriftlich bei der erlassenden Behörde eingehen.
Nach § 66 OWiG muss er enthalten: Angaben zur Person, Bezeichnung der Tat (mit Tatzeit und Tatort), angewandte Bußgeldvorschriften, Beweismittel, Höhe der Geldbuße, etwaige Nebenfolgen (Punkte, Fahrverbot), Kostenentscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die Behörde das Bußgeld vollstrecken – durch Mahnung, Kontopfändung oder Gerichtsvollzieher. Im Extremfall droht Erzwingungshaft von bis zu 6 Wochen (§ 96 OWiG). Die Zahlungspflicht besteht auch nach abgesessener Erzwingungshaft weiter.
Zusätzlich zum Bußgeld fallen eine Verfahrensgebühr (5 % der Geldbuße, mindestens 25 €, § 107 OWiG) und Zustellungsauslagen von 3,50 € an. Bei einem Bußgeld von 100 € beträgt der Gesamtbetrag 128,50 €.
Ja. Typische Fehler sind: abgelaufene Eichfrist des Messgeräts, falscher Tatort, fehlende Rechtsmittelbelehrung, falsche Tatzeit oder Identifizierungsfehler (Beweisfoto zeigt andere Person). Solche Fehler können den Bescheid anfechtbar machen.
Die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate ab dem Tattag (§ 26 Abs. 3 StVG). Sie wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen (Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid). Nach Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sich die Verjährungsfrist auf 6 Monate, bei Verstößen mit Fahrverbot auf 2 Jahre.
Der Anhörungsbogen kommt vor dem Bußgeldbescheid und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 55 OWiG). Erst danach erlässt die Behörde den Bußgeldbescheid, der das Bußgeld verbindlich festsetzt und gegen den Einspruch eingelegt werden kann.
Ja. Bei finanzieller Härte können Sie vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bußgeldbehörde Ratenzahlung beantragen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen (§ 18 OWiG). Ein Ratenzahlungsantrag ist kein Einspruch – der Bußgeldbescheid wird dadurch rechtskräftig.
In Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 44 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Voraussetzung: Sie haben die Frist unverschuldet versäumt. Der Antrag muss innerhalb von 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Nächste Schritte
Ein Bußgeldbescheid ist noch kein endgültiges Ergebnis. Formfehler, Messfehler und Verjährung kommen regelmäßig vor. Entscheidend ist, innerhalb der 14-Tage-Frist zu handeln.
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