Fahrverbot: Wann es droht und wie Sie es abwenden können
- Ab 31 km/h zu schnell innerorts (Regelfahrverbot)
- Dauer: 1 bis 3 Monate
- Umwandlung in Bußgeld unter Umständen möglich
- Nicht dasselbe wie Führerscheinentzug
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Ein Fahrverbot bedeutet: Sie dürfen für 1 bis 3 Monate kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen. Für viele Betroffene — besonders Berufskraftfahrer, Pendler und Selbstständige — ist das Fahrverbot schlimmer als das Bußgeld selbst. Doch es gibt Wege, ein Fahrverbot abzuwenden oder zumindest den Zeitpunkt zu beeinflussen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Wann: Ab 31 km/h zu schnell innerorts, ab 41 km/h außerorts, bei Rotlichtverstößen über 1 Sekunde, bei Alkohol ab 0,5 ‰. Wiederholungstäter bereits ab 26 km/h.
- Dauer: 1 bis 3 Monate, je nach Verstoß und Wiederholung.
- Umwandlung: In bestimmten Fällen kann das Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden — bei nachgewiesener unverhältnismäßiger Härte.
- Antritt: Ersttäter können den Zeitpunkt innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft frei wählen (§ 25 Abs. 2a StVG).
- Unterschied: Fahrverbot (temporär, max. 3 Monate) ≠ Entzug der Fahrerlaubnis (dauerhaft, Neuerteilung nötig).
Fahrverbot im deutschen Straßenverkehrsrecht (2026): Ein Fahrverbot ist eine Nebenfolge bei schweren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (§ 25 StVG). Es dauert 1 bis 3 Monate und wird verhängt bei: Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts (Regelfahrverbot), ab 26 km/h bei Wiederholungstätern (§ 4 Abs. 2 BKatV), qualifiziertem Rotlichtverstoß (über 1 Sekunde Rotphase), Alkohol ab 0,5 ‰ (§ 24a StVG), Drogen am Steuer und schweren Abstandsverstößen auf Autobahnen. Ein Fahrverbot kann in ein erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden, wenn eine unverhältnismäßige Härte vorliegt (§ 4 Abs. 4 BKatV). Bei Ersttätern hat der Betroffene nach Rechtskraft 4 Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. § 25 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV
Wann droht ein Fahrverbot?
Übersicht: Fahrverbot nach Verstoßart
| Verstoß | Ab wann Fahrverbot? | Dauer |
|---|---|---|
| Geschwindigkeit innerorts | Ab 26 km/h (Wiederholungstäter) / ab 31 km/h | 1 Monat |
| Geschwindigkeit außerorts | Ab 26 km/h (Wiederholungstäter) / ab 41 km/h | 1 Monat |
| Rotlichtverstoß > 1 Sek. | Immer | 1 Monat |
| Alkohol 0,5–1,09 ‰ | Immer (1. Verstoß) | 1 Monat |
| Alkohol 0,5–1,09 ‰ (2. Mal) | Immer | 3 Monate |
| Drogen am Steuer | Immer (1. Verstoß) | 1 Monat |
| Abstandsverstoß Autobahn | Bei weniger als 3/10 des halben Tachos | 1 Monat |
| Handy mit Gefährdung | Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung | 1 Monat |
2 Monate Fahrverbot: Wann droht es?
Ein 2-monatiges Fahrverbot erhalten Sie bei besonders groben Geschwindigkeitsüberschreitungen: 51–60 km/h zu schnell innerorts (560 €, 2 Punkte) oder 61–70 km/h zu schnell außerorts (600 €, 2 Punkte).
Sonderfall: Wiederholungstäter (§ 4 Abs. 2 BKatV)
Wer innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Vorentscheidung erneut mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h auffällt, erhält beim zweiten Mal ein Fahrverbot — auch wenn der einzelne Verstoß normalerweise keins auslösen würde.
Fahrverbot vs. Entzug der Fahrerlaubnis
| Fahrverbot | Entzug der Fahrerlaubnis | |
|---|---|---|
| Dauer | 1 bis 3 Monate | Mindestens 6 Monate (Sperrfrist) |
| Rechtsgrundlage | § 25 StVG (Ordnungswidrigkeit) | § 69 StGB (Straftat) |
| Führerschein danach | Kommt automatisch zurück | Muss neu beantragt werden |
| MPU | Nie | Häufig erforderlich |
| Typische Fälle | Geschwindigkeit, Rotlicht, Alkohol 0,5 ‰ | Alkohol ab 1,1 ‰, Unfallflucht, Drogen-Straftat |
Merke: Ein Fahrverbot ist unangenehm, aber zeitlich begrenzt und ohne langfristige Folgen für die Fahrerlaubnis. Der Entzug ist die härtere Maßnahme — oft verbunden mit MPU und Kosten von mehreren tausend Euro.
Wie läuft ein Fahrverbot ab?
1. Rechtskraft des Bescheids
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird — also 14 Tage nach Zustellung, sofern kein Einspruch eingelegt wird.
2. Schonfrist: Die 4-Monats-Frist zum Fahrverbot verschieben
Als Ersttäter haben Sie nach Rechtskraft eine Schonfrist von 4 Monaten, um Ihren Führerschein bei der Bußgeldbehörde abzugeben (§ 25 Abs. 2a StVG). Sie können das Fahrverbot also verschieben und den Zeitpunkt innerhalb der 4 Monate frei wählen.
Viele legen das Fahrverbot in den Urlaub oder in eine Zeit, in der sie den Führerschein am wenigsten brauchen. Die 4-Monats-Schonfrist bietet genug Spielraum.
3. Führerscheinabgabe
Sie geben Ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde ab. Ab diesem Tag läuft das Fahrverbot.
4. Rückgabe
Nach Ablauf des Fahrverbots holen Sie Ihren Führerschein ab. Eine Neubeantragung oder Prüfung ist nicht erforderlich.
Wenn es Ihr erstes Fahrverbot ist, dürfen Sie in den ersten 4 Monaten nach Rechtskraft noch fahren. Versäumen Sie die Abgabe, macht sich das Fahren danach strafbar (§ 21 Abs. 1 StVG — Fahren trotz Fahrverbot).
Kann man ein Fahrverbot umgehen?
Möglichkeit 1: Fahrverbot anfechten per Einspruch
Wenn der zugrundeliegende Verstoß angreifbar ist — etwa wegen Messfehlern, Formfehlern oder Verjährung — kann der gesamte Bescheid einschließlich des Fahrverbots aufgehoben werden.
Möglichkeit 2: Umwandlung in höheres Bußgeld
Das Gericht kann das Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld umwandeln (§ 4 Abs. 4 BKatV). Voraussetzung: Das Fahrverbot stellt eine unverhältnismäßige Härte dar.
Anerkannte Gründe:
- Arbeitsplatzverlust: Sie sind Berufskraftfahrer und würden gekündigt
- Existenzbedrohung: Als Selbstständiger können Sie ohne Auto keine Aufträge erfüllen
- Pflege/Betreuung: Sie betreuen pflegebedürftige Angehörige in einer Region ohne ÖPNV
- Medizinische Gründe: Regelmäßige Fahrten zu Behandlungen, die anders nicht erreichbar sind
Möglichkeit 3: Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken
Sie akzeptieren den Verstoß, fechten aber nur das Fahrverbot an. → Mehr zum beschränkten Einspruch
Fahrverbot in der Probezeit
| Verstoß | Fahrverbot | Zusätzliche Folgen |
|---|---|---|
| A-Verstoß (z. B. Geschwindigkeit ab 21 km/h) | Nur bei Regelfahrverbot (ab 31 km/h innerorts) | Probezeitverlängerung um 2 Jahre + Aufbauseminar |
| Wiederholter A-Verstoß | Ja | Verwarnung + verkehrspsychologische Beratung |
| 3. A-Verstoß | Ja | Entzug der Fahrerlaubnis |
Fahrverbot und Beruf: Was sagt der Arbeitgeber?
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber ein Fahrverbot nicht unaufgefordert mitteilen — es sei denn, der Führerschein ist vertraglich vereinbarte Voraussetzung für Ihre Tätigkeit.
Häufige Fragen zum Fahrverbot
Ein Fahrverbot wird nicht nach Punktestand verhängt, sondern nach Art und Schwere des Verstoßes. Punkte und Fahrverbot sind unabhängige Nebenfolgen. Erst bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG) — das ist aber ein Entzug, kein Fahrverbot.
Das Fahrverbot gilt nur für Kraftfahrzeuge (§ 25 StVG). Erlaubt sind: Fahrräder und Pedelecs (E-Bikes bis 25 km/h ohne Gasgriff). Nicht erlaubt sind: E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV — rechtlich Kraftfahrzeuge, § 1 Abs. 2 StVG), S-Pedelecs (schnelle E-Bikes bis 45 km/h, zulassungspflichtig).
Fahren trotz Fahrverbot ist eine Straftat (§ 21 StVG) — es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen, üblich sind 20 bis 50 Tagessätze. Zudem wird die Fahrverbotsfrist nicht angerechnet — sie beginnt von vorn.
Nein. Ein Fahrverbot muss am Stück absolviert werden. Eine Aufteilung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das deutsche Fahrverbot gilt formal nur auf deutschem Hoheitsgebiet. Im Ausland dürfen Sie grundsätzlich fahren. Aber: Solange Ihr Führerschein bei der Behörde liegt, haben Sie physisch kein Dokument zum Vorzeigen.
Ab Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Die Rechtskraft löst nur die 4-Monats-Frist aus, innerhalb derer Sie abgeben müssen.
Nächste Schritte
Ein Fahrverbot ist nicht unausweichlich. Messfehler, Formfehler, Verjährung oder unverhältnismäßige Härte können Gründe sein, das Fahrverbot abzuwenden oder in ein Bußgeld umzuwandeln.
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