TraffiStar S350 — Das umstrittene Messgerät: Funktionsweise, Skandal & Ihre Rechte
- Saarland hat alle TraffiStar S350 abgeschaltet (seit 2019)
- VerfGH Saarland: Messungen nicht verwertbar (Az. Lv 7/17)
- ~750 Geräte in anderen Bundesländern weiterhin im Einsatz
- Fehlende Rohmessdaten = konkreter Angriffspunkt für Ihren Einspruch
Bußgeldbescheid vom TraffiStar S350 kostenlos prüfen lassen
Vom TraffiStar S350 geblitzt? Dann sollten Sie wissen: Dieses Messgerät von Jenoptik ist das umstrittenste Blitzgerät Deutschlands. Das Saarland hat 2019 sämtliche Geräte außer Betrieb genommen – der Verfassungsgerichtshof erklärte die Messungen für nicht verwertbar.
Was ist der TraffiStar S350?
Hersteller und Technik
Der TraffiStar S350 stammt von Jenoptik Robot GmbH (Marke: TRAFFIPAX). Das Gerät arbeitet mit LIDAR-Technik – einem Laserscanner, der einen etwa 50 Grad breiten Laserfächer erzeugt.
Einsatzarten
| Einsatzart | Beschreibung | PTB-Zulassung seit |
|---|---|---|
| Stationär | Fest installierte Blitzersäule am Straßenrand | 2013 |
| Semi-stationär | Enforcement Trailer (mobiler Anhänger) | 24.07.2015 |
| Mobil | Stativaufbau oder Fahrzeugeinbau | 2013 |
Der TraffiStar-S350-Skandal
Das Urteil des VerfGH Saarland (Lv 7/17)
Am 5. Juli 2019 entschied der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Messungen mit dem TraffiStar S350 sind nicht verwertbar. Begründung: Weil das Gerät die Rohmessdaten löscht, können Betroffene die Messwertbildung nicht überprüfen lassen – das verletzt das Grundrecht auf effektive Verteidigung.
TraffiStar S350 und das Saarland-Urteil (Lv 7/17): Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes erklärte Geschwindigkeitsmessungen mit dem TraffiStar S350 für nicht verwertbar. Das Gerät speichert die Rohmessdaten nicht. Das Saarland nahm daraufhin als einziges Bundesland alle TraffiStar S350 außer Betrieb. VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17
Keine Rohmessdatenspeicherung
Das Gerät löscht die einzelnen Messpunkte nach der Berechnung. Jenoptik kündigte 2019 ein Software-Update an, das bis heute (Februar 2026) nicht flächendeckend umgesetzt wurde. Der Nachfolger TraffiStar S351 befindet sich seit 2025 im PTB-Zulassungsverfahren.
Bundesländer mit TraffiStar S350
| Status | Bundesländer | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Außer Betrieb | Saarland | Alle Geräte seit 2019 abgeschaltet |
| Weiterhin im Einsatz | Baden-Württemberg | ~160 Geräte – bundesweit größter Bestand |
| Weiterhin im Einsatz | Niedersachsen | z. B. Salzgitter: 6 Geräte |
| Weiterhin im Einsatz | Sachsen | Mehrere stationäre Anlagen |
| Weiterhin im Einsatz | Nordrhein-Westfalen | Vereinzelt im Einsatz |
| Einzelgerichte pro Unverwertbarkeit | Bundesweit | AG Heidelberg, AG Kassel, AG Stralsund u. a. |
Bundesweit sind geschätzt 750 TraffiStar-S350-Systeme im Einsatz.
Vom TraffiStar S350 geblitzt?
Lassen Sie Ihren Bescheid jetzt kostenlos prüfen.
Jetzt kostenlos prüfen lassenAktuelle Rechtsprechung
| Datum | Gericht | Aktenzeichen | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 05.07.2019 | VerfGH Saarland | Lv 7/17 | Messungen nicht verwertbar – fehlende Rohmessdaten |
| 08.08.2019 | OLG Düsseldorf | 2 RBs 123/19 | Messungen verwertbar – Saarland-Urteil nicht übertragbar |
| 12.11.2020 | BVerfG | 2 BvR 1616/18 | Recht auf Einsicht in Rohmessdaten außerhalb der Bußgeldakte |
| 20.06.2023 | BVerfG | 2 BvR 1167/20 | Keine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten |
BVerfG: Keine Speicherpflicht (2 BvR 1167/20)
Bundesverfassungsgericht zum TraffiStar S350 (2 BvR 1167/20): Keine staatliche Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten. Gleichzeitig bestätigte das BVerfG das Recht auf Akteneinsicht – auch in Unterlagen außerhalb der Bußgeldakte (2 BvR 1616/18). BVerfG, 2 BvR 1167/20, 20.06.2023; BVerfG, 2 BvR 1616/18
Einspruch gegen TraffiStar-S350-Messung: Ihre Optionen
5 Angriffspunkte für Ihren Einspruch
- Fehlende Rohmessdaten – Messwertbildung nicht nachvollziehbar
- Argumentation nach VerfGH Saarland (Lv 7/17) – bundesweit einsetzbar
- Fehlendes Software-Update – Glaubwürdigkeit des Messverfahrens erschüttert
- Aufstellfehler und Kalibrierung – Eichschein, Aufstellwinkel, Schulungsnachweis
- Akteneinsicht erzwingen – Recht auf Zugang zu Informationen außerhalb der Bußgeldakte
Wann lohnt sich ein Einspruch?
- Drohendes Fahrverbot
- Punkte in Flensburg
- Bußgeld über 100 Euro
- Zuständiges Amtsgericht hat bereits TraffiStar-Messungen für unverwertbar erklärt
- Akteneinsicht offenbart formale Fehler
Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
TraffiStar S350 in Deutschland (Stand Februar 2026): Bundesweit sind geschätzt 750 Systeme im Einsatz. Das Saarland bleibt das einzige Bundesland, das alle Geräte außer Betrieb genommen hat. Baden-Württemberg betreibt mit rund 160 Geräten den größten Bestand. Fachanwälte nutzen die fehlende Rohmessdatenspeicherung als Angriffspunkt – mit Erfolg vor mehreren Amtsgerichten. VerfGH Saarland, Lv 7/17; BVerfG, 2 BvR 1167/20
FAQ – TraffiStar S350
Ja, außerhalb des Saarlandes sind Messungen grundsätzlich verwertbar. Fehlende Rohmessdaten bieten allerdings konkrete Angriffspunkte für einen Einspruch. Sie haben 14 Tage nach Zustellung des Bescheids Zeit.
Nur das Saarland hat seit 2019 alle Geräte außer Betrieb genommen. In Baden-Württemberg (~160 Geräte), Niedersachsen, Sachsen und NRW wird er weiterhin eingesetzt. Bundesweit ca. 750 Systeme.
Das Gerät wurde so konzipiert, dass die Messpunkte nach der Berechnung gelöscht werden. Jenoptik kündigte 2019 ein Software-Update an, das bis heute nicht flächendeckend ausgerollt wurde. Der Nachfolger TraffiStar S351 (PTB-Zulassungsverfahren seit 2025) soll das Problem beheben.
Der VerfGH des Saarlandes urteilte am 5. Juli 2019, dass die Löschung der Rohmessdaten das Grundrecht auf effektive Verteidigung verletzt. Die Messungen wurden für nicht verwertbar erklärt.
Ja. Fachanwälte nutzen die Argumentation bundesweit. Mehrere Amtsgerichte (Heidelberg, Kassel, Stralsund) haben TraffiStar-S350-Messungen für unverwertbar erklärt.
Nein. Das BVerfG entschied am 20. Juni 2023 (2 BvR 1167/20), dass keine staatliche Pflicht zur Speicherung besteht. Es bestätigte jedoch das Recht auf Akteneinsicht – auch in Unterlagen außerhalb der Bußgeldakte.